Aufgabe der Abteilungen ist die Wahrnehmung besonderer Gruppeninteressen auf überbetrieblicher Ebene.

Die Funktionsweise jeder Abteilungen wird im Einverständnis mit dem Nationalvorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt. Für jede Abteilung ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zuständig.