Gesetzentwurf zur Reform der Gesetzgebung der staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung

Nach dem x-ten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das dem Luxemburger Staat Unrecht gibt, hat die Regierung gerade eben mitten in der Sommerzeit einen neuen Gesetzesentwurf eingereicht, bei dem es um die Änderung der staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung geht. Es handelt sich hierbei schon um die vierte Reform der Gesetzgebung in diesem Bereich.

Zur Erinnerung, das neue System der Finanzbeihilfe wurde Ende 2010 von einem CSV-Minister eingeführt. Dieses neue System war schon vom OGBL heftig kritisiert worden. Zwei Hauptargumente wurden vorgebracht: einerseits brachte das neue System einer Mehrheit von Haushalten den Verlust von bedeutenden Geldbeträgen ein, andrerseits führte dieses neue System diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Grenzgänger-Arbeitnehmern ein, die in der Tat als Empfänger von diesen finanziellen Beihilfen ausgeschlossen waren.

Nach diesen grundsätzlichen Kritiken, hat der OGBL zahlreiche Beschwerden eingereicht, sowohl vor europäischen Instanzen als auch vor nationalen Gerichtsbarkeiten.

Der vorliegende Gesetzentwurf bringt leichte Verbesserungen mit sich, für ein Gesetz dessen Grundlage jedoch weiterhin Diskriminierungen gegenüber den Grenzgängern enthält. In der Tat sind drei Auswahlkriterien angepasst worden (Erweiterung der Referenzperiode, Einführung eines Kriteriums das eine Bindung zu Luxemburg herstellt, Einführung eines Kriteriums das dem Studenten selbst ermöglicht eine Bindung zu Luxemburg herzustellen) und so wird diese neue Reform sicherlich mit sich bringen, die Zahl der Grenzgänger-Studenten auszubauen, die von staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung profitieren können.

Leider entfernt die Reform die bestehenden diskriminierenden Klauseln nicht, die gegen die Reglementierung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßen. Schlimmer, sie führt ebenfalls das Prinzip der Verbindung mit dem Arbeitsland ein (Prinzip das nirgends in diesen gleichen europäischen Reglements vorkommt). In der Ausführung der Gründe wird ebenfalls ein gewagter und irreführender Vergleich zwischen dem Recht auf Studienbeihilfen und auf Altersrente gemacht.

Der OGBL möchte daran erinnern, dass er von Anfang an die Position verteidigte, nach der die Studienbeihilfen für Hochschulbildung (die eigentlich die Familienzulagen für Studenten ersetzt) eine Sozialleistung darstellt, die – nach der europäischen Reglementierung – jedem Arbeitnehmer bedingungslos in seinem Arbeitsland zustehen muss, unabhängig davon, in welchem Land er seinen Wohnsitz hat.

Diese neue Reform wird sicherlich nicht die letzte sein, und wird es jedenfalls auch nicht fertigbringen, die zahlreichen immer noch laufenden Beanstandungen einzudämmen.

Mitgeteilt vom OGBL