SEW/OGBL erzielt Fortschritte in puncto Weiterbildung

Lehrkräfte, die mehr berufliche Weiterbildung absolvieren als per Gesetz vorgeschrieben, sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, mehr als die aktuell 16 vorgesehenen Weiterbildungsstunden in die nächste Referenzperiode übertragen zu können. Das SEW/OGBL forderte Anfang März 2024 in einem Brief an das Unterrichtsministerium eine Abschaffung der Obergrenze von 16 übertragbaren Weiterbildungsstunden in die nächste Referenzperiode. Das Ministerium stimmte während einer Unterredung mit dem SEW/OGBL einer Anhebung der Obergrenze zu.

Während dieser Unterredung forderte das SEW/OGBL des Weiteren eine genauere Definition der Weiterbildungskategorie „Recherche et lecture“, die für Sekundarschulen gilt: Aktuell muss die jeweilige Schulleitung eine Recherchearbeit im Vorfeld genehmigen, damit diese mit maximal 9 Stunden als Weiterbildung anerkannt wird. Dies führte bereits dazu, dass eine Schulleitung einer Lehrkraft eine Recherchearbeit zum Thema der Shoah als Weiterbildung anerkannte, eine andere Schulleitung aber genau die gleiche Recherchearbeit einer anderen Lehrkraft nicht anerkannte. Das SEW/OGBL fordert daher objektive und nachvollziehbare Kriterien: Wie in der „Instruction ministérielle“ vom 22. Juni 2018 festgehalten, soll die Recherchearbeit entweder einem schulinternen Projekt dienen oder von nationalem Interesse sein, des Weiteren muss die geleistete Recherchearbeit überprüfbar sein in Form eines schriftlichen Berichts oder Ergebnisses. Die Zustimmung der Schulleitung soll in Zukunft nicht mehr notwendig sein, wenn diese zwei Kriterien erfüllt sind. Das Unterrichtsministerium versprach dem SEW/OGBL, diese Forderung umzusetzen.

Des Weiteren forderte das SEW/OGBL, dass zusätzliche akademische Diplome, die in Relation mit der Arbeit der jeweiligen Lehrkraft stehen, als Weiterbildung anerkannt werden müssen und wiederholte seine Forderung, dass die entsprechende „Instruction ministérielle“ auch Sprachkurse in den drei administrativen Sprachen berücksichtigen müsse. Solche Sprachkurse werden vor allem von internationalen Lehrkräften absolviert, die laut Gesetz nur eine der drei administrativen Sprachen auf B2-Niveau beherrschen müssen und ihre Sprachkenntnisse verbessern möchten. Bis dato erhielt das SEW/OGBL nur die mündliche Zusage, dass solche Sprachkurse als Weiterbildung anerkannt werden sollen, zukünftig soll diese Art der Weiterbildung auch gesetzlich verankert werden.

Mitgeteilt vom OGBL-Syndikat Erziehung und Wissenschaft (OGBL/SEW)
am 29. April 2024