Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung an das Herkunftsland

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union muss der Staat Luxemburg ab Mai 2010 an den zuständigen Träger der Arbeitslosenleistungen des Wohnorts den Gesamtbetrag der Entschädigung, die ein in Luxemburg gearbeiteter Grenzgänger in seinem Heimatland während den ersten 3 Monaten seiner Arbeitslosigkeit erhalten hat, rückerstatten.

Der OGBL fordert den Staat Luxemburg auf, alles zu unternehmen die Grenzgänger, die in Luxemburg im Rahmen einer kollektiven Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, weitgehend in Luxemburg im Statut des Arbeitnehmers zu halten und von Weiterbildungsangeboten oder anderen Maßnahmen profitieren zu lassen, anstatt sie als Arbeitslose in ihr Wohnland zurückzusenden. Der OGBL fordert nachdrücklich, dieses Problem nicht mit einer rein buchhalterischen Logik anzugehen. Es geht hierbei nämlich nicht nur um Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, sondern auch um wirtschaftliche Intelligenz.

Die rund 145.000 Pendler, die jeden Tag nach Luxemburg kommen, stellen einen Großteil der Arbeitnehmer der luxemburgischen Wirtschaft dar und sind maßgeblich an der Schaffung des nationalen wirtschaftlichen Reichtums beteiligt.

Darüber hinaus zahlen sie Steuern in Luxemburg – auch die Solidaritätssteuer, die den Beschäftigungsfonds speist – und sie zahlen ihre Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit in Luxemburg.
Die Gelder, die an die Träger der Wohnländer gezahlt werden müssten, könnten in Luxemburg genutzt werden, um die Beschäftigungseignung der betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern beziehungsweise, um ihnen den Wechsel in eine andere Wirtschaftsbranche zu erleichtern. Solche Möglichkeiten sollten im Rahmen der Gesetzgebung betreffend den Beschäftigungserhalt („maintien dans l’emploi“) eruiert werden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 25. November 2009