Befristeter Arbeitsvertrag im Sektor der Höheren Bildung und der Forschung

Der unbefristete Arbeitsvertrag muss Regel bleiben

Enseignan_universiteBei der letzten Sitzung des Vorstands des SEW/OGBL-Sektors Höhere Bildung und Forschung, der sich zusammensetzt aus den Personaldelegierten und Mitgliedern des OGBL aus den öffentlichen Forschungszentren LIST, LIH und LISER, aus dem „Centre virtuel des connaissances sur l’Europe“ und der Universität Luxemburg, wurde über die besondere Regelung in diesem Sektor bezüglich der befristeten Arbeitsverträge diskutiert. Der Paragraf 122-4 des Arbeitsrechts ermöglicht es in der Tat der Universität sowie den Forschungszentren die befristeten Arbeitsverträge auf eine Dauer von maximal 60 Monaten, sprich fünf Jahre, für die Forscher und die forschenden Dozenten zu verlängern.

Der OGBL hat mehrmals den Missbrauch dieser Sonderregelung kritisiert. Wenn auch eine solche Sonderregelung für Arbeitsverträge von Doktoranten oder Post-Doktoranten in der Forschung für die Dauer ihrer Ausbildung legitim ist, so stellt sich die Frage anders, wenn es sich um Forscher handelt, die für ein bestimmtes Projekt eingestellt wurden.

Der OGBL widersetzt sich insbesondere gegen die Vorgehensweisen, die vom Abgeordneten Franz Fayot kürzlich in einer parlamentarischen Anfrage hervorgehoben wurden. Hier geht es um systematische auf maximal 60 Monate befristete Anstellungen, gefolgt von einer Karenzzeit von eineinhalb Jahren, während der der Forscher arbeitslos ist, bevor er dann wieder auf befristete Zeit von der gleichen Einrichtung für ein neues Projekt angestellt wird. In diesen Fällen ist das Zurückgreifen auf zeitbefristete Arbeitsverträge ein klarer Missbrauch, und schafft Situationen von sozialer Unsicherheit für die betroffenen Forscher, die nicht nur arbeitslos sind, sondern weder von den Gehaltserhöhungen, die der Lohntabelle der unbefristeten Arbeitnehmer entsprechen, profitieren, noch die notwendige Sicherheit haben, um ihr Privatleben zu planen, da die meisten betroffenen Forscher im Alter sind, in dem man normalerweise eine Familie gründet, ein Haus kauft usw.

Deshalb kann der OGBL mit dem Vorschlag von zwei jungen Forschern nicht einverstanden sein, die Maximaldauer der zeitbefristeten Arbeitsverträge auf über die 60 schon erlaubten Monate hinaus auszudehnen. Wie die betroffenen Minister es passend in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage ausgedrückt haben, gibt es nichts was die öffentlichen Forschungszentren daran hindert, den Forschern unbefristete Arbeitsverträge anzubieten. In solchen Fällen ist es in der Tat angebracht, einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, der die Regel bleiben sollte.

Darüber hinaus ist der OGBL mit der aktuellen Vorgehensweise nicht einverstanden, den Doktoranten und Post-Doktoranten systematisch einen festen Arbeitsplatz nach ihrer Ausbildung zu verweigern, und sie so dazu zu ermuntern, einen Arbeitsplatz im Ausland zu suchen oder vom öffentlichen in den Privatsektor zu wechseln, wie dies vom Ministerium vorgegeben wird. Wenn es auch stimmt, dass die öffentlichen Forschungszentren nicht in der Lage sind sämtlichen Doktoranten oder Post-Doktoranten nach ihrer Ausbildung in Luxemburg einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, so ist es doch unsinnig, diese Möglichkeit von vorneherein auszuschließen. Für den OGBL ist es unverständlich, dass dieses enorme wissenschaftliche Potenzial, „dieses intellektuelle Kapital“ für Luxemburg unter dem Deckmantel der internationalen Mobilität verlorengeht.

Außer diesen allgemeinen Fakten muss festgehalten werden, dass eine juristische Ungewissheit geschaffen wurde, durch den Umstand, dass der Paragraf 122-1(3) des Arbeitsrechts sich weiterhin auf das Gesetz über die Öffentlichen Forschungszentren vom 18. März 1987 sowie auf das Gesetz über das CEPS/INSTEAD vom 23. November 1989, die beide durch das neue Gesetz vom 3. Dezember 2014 über die Organisation der Öffentlichen Forschungszentren außer Kraft gesetzt wurden. Man kann sich demnach die Frage stellen, ob diese Sonderregelung von 60 Monaten noch auf die drei Öffentlichen Forschungszentren anwendbar ist, die unter dieses neue Gesetz fallen. Der OGBL fordert demnach den Arbeitsminister dazu auf, diese Unklarheit im Arbeitsgesetz zu ändern, die durch ein unglückliches Versäumnis des Gesetzgebers entstanden ist, und dies nicht zuletzt, damit die Forscher die zurzeit einen zeitbefristeten Arbeitsvertrag haben, über eine rechtliche Sicherheit verfügen.

Der Vorstand des Sektors hat übrigens die gemeinsame Ankündigung der Minister Schmit und Meisch vom 14. April 2015 zur Kenntnis genommen. Hier ging es um eine Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Taina Bofferding, „demnächst die Vertreter der betroffenen Bereiche zu befragen, um über die möglichen notwendigen legalen Anpassungen zu diskutieren, und zwar im Respekt des Rahmens der europäischen Gesetzgebung.“ Als Mehrheitsgewerkschaft im Sektor der Höheren Bildung und der Forschung, möchte der OGBL natürlich an solchen Beratungen teilnehmen, um seine Wünsche und Vorschläge in dieses Projekt miteinzubringen. Er warnt jedoch jetzt schon vor jeglichem Versuch, weitere Sonderregelungen zu erlauben, da der unbegrenzte Arbeitsvertrag die Regel sein soll, auch im Sektor der Höheren Bildung und der Forschung.

Mitgeteilt von der SEW/OGBL-Abteilung für Höhere Bildung und Forschung
am 21. Juli 2015