Steuerliche Stolperfallen für deutsche Grenzgänger

Was Sie 2025 wissen müssen

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Luxemburg und Deutschland regelt, in welchem Land Grenzgänger ihr Einkommen versteuern müssen. Während das DBA eigentlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dienen soll, führt die Interpretation der deutschen Steuerverwaltung in mehreren Punkten zu erheblichen Nachteilen für deutsche Grenzgänger. Besonders problematisch sind die Besteuerung der „prime participative“ sowie die generelle Handhabung des DBA durch deutsche Finanzbehörden.

  1. Besteuerung von Überstunden: Verfahren gegen das DBA laufen

Das Thema Überstundenbesteuerung wurde bereits im Aktuell 1/2025 ausführlich behandelt. Neu ist, dass derzeit erste Verfahren gegen die Auslegung des DBA in Bezug auf die Überstundenbesteuerung laufen. Der OGBL beobachtet diese Entwicklungen genau und wird über relevante Entscheidungen informieren.

  1. Besteuerung der „prime participative“: Steuerfrei in Luxemburg, steuerpflichtig in Deutschland

Eine weitere Benachteiligung betrifft die „prime participative“, eine Gewinnbeteiligungsprämie, die viele Unternehmen in Luxemburg an ihre Mitarbeiter auszahlen. Während 50 % dieser Zahlung in Luxemburg steuerfrei sind, stuft Deutschland diesen steuerfreien Anteil nun als steuerpflichtiges Einkommen ein.

Dies führt dazu, dass deutsche Grenzgänger einen großen Teil dieses steuerfreien Anteils an den deutschen Fiskus abführen müssen.

Viele Grenzgänger erleben eine Doppelbesteuerung. Einige Unternehmen bieten inzwischen Alternativen an, zum Beispiel die Auszahlung als regulären Bonus – voll versteuert, aber ohne spätere Überraschungen.

Aktuell laufen erste Gerichtsverfahren zu dieser Problematik. Wer betroffen ist, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und ein sogenanntes Ruhen des Verfahrens beantragen, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer folgende luxemburgische Sozialabgaben korrekt berücksichtigt hat:

2,8 % Pflegeversicherung

Krankenversicherungsbeitrag auf Überstunden und Beteiligungsprämien

8 % Rentenversicherungsbeitrag auf die Beteiligungsprämie

Diese Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen und sollten daher vom Finanzamt abgezogen werden.

  1. Renten aus Luxemburg: Deutschland kassiert mit

Ein besonders brisantes Thema betrifft ehemalige luxemburgische Staatsbedienstete mit deutscher Staatsbürgerschaft. Wer in Luxemburg als Beamter oder öffentlicher Angestellter gearbeitet hat und nun in Deutschland lebt, muss seine Staatsrente in Deutschland versteuern – nicht in Luxemburg.

Diese Regelung ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Staatsangehörigkeit unterscheidet: Nur luxemburgische Staatsbürger dürfen ihre Staatsrente in Luxemburg versteuern. Für deutsche Rentner gilt: Deutschland ist zuständig – mit teils erheblichen steuerlichen Konsequenzen.

Dieser Artikel wurde im Aktuell veröffentlicht (3/2025)