Die am 18. Dezember letzten Jahres im Parlament verabschiedete Rentenreform bringt wider Erwarten eine Verbesserung für eine Reihe von Arbeitnehmern mit Behinderung. Tatsächlich werden nun auch die Beschäftigungszeiten, in denen behinderte Arbeitnehmer vor der Reform des Status behinderter Arbeitnehmer von 2003 (in Kraft getreten 2004) in einer geschützten Werkstatt (atelier protégé) gearbeitet haben, bei der Berechnung der erforderlichen Dauer (480 Monate) für den Anspruch auf eine Mindestrente berücksichtigt.
Damit wird endlich eine Ungerechtigkeit beseitigt, die die Abteilung für behinderte Arbeitnehmer (DTH) des OGBL natürlich nur begrüßen kann. Die DTH forderte diese Maßnahme seit 2023, als dieses Problem im Fall einer direkt betroffenen Frau aufkam und im Oktober 2023 zu einer eher spontanen Protestkundgebung vor der Abgeordnetenkammer führte.
Bislang wurden den betroffenen Personen, d. h. behinderten Arbeitnehmern, die vor der Reform von 2003 in einer geschützten Werkstatt gearbeitet hatten, diese Beschäftigungszeiten bei der Berechnung ihres Rentenanspruchs nicht angerechnet. Der Grund dafür war, dass behinderte Arbeitnehmer vor der Reform von 2003 bei ihrer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt streng genommen keinen Lohn, sondern eine Entschädigung erhielten.
Diese Gesetzesänderung bedeutet für viele behinderte Arbeitnehmer und ihr Umfeld eine große Erleichterung.
Dieser Artikel wurde im Aktuell veröffentlicht (1/2026)
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