Grenzgänger – Telearbeit

Neue Rahmenvereinbarung zum anzuwendenden Sozialversicherungsrecht bei gewöhnlicher grenz- überschreitender Telearbeit ab dem 1. Juli 2023

Der physische Arbeitsort ist ein entscheidendes Kriterium im Hinblick auf das anzuwendende Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnen, kann daher die Ausübung von Telearbeit zu Hause („Homeoffice“) zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die (Tele-)Arbeit im Wohnstaat einen Anteil von 25% übersteigt.

Wegen Covid-19 wurde vereinbart, dass Grenzgänger*innen trotz einer Tätigkeit von mehr als 25% Homeoffice im Wohnstaat im eigentlichen Beschäftigungsstaat sozialversichert bleiben. Diese mehrmals verlängerten Sonderregelungen werden zum 30.06.2023 auslaufen. Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, wurde auf europäischer Ebene eine Nachfolgeregelung mit dem Ziel verhandelt, Grenzgänger*innen auch weiterhin Homeoffice in einem größeren Umfang zu ermöglichen, ohne dass es zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems kommt.

Ergebnis dieser Beratungen ist eine multilaterale Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 der EG-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Rahmenvereinbarung ist freiwillig und tritt am 01.07.2023 in Kraft, sofern sie von mindestens zwei Staaten unterzeichnet wird. Sie gilt dann für zunächst fünf Jahre und soll allerdings nur eine Übergangslösung sein, da die europäischen Koordinierungsregeln an die veränderte Arbeitswelt (u.a. grenzüberschreitende Telearbeit) längerfristig angepasst werden sollen. Deutschland, Belgien und Luxemburg haben diese Rahmenvereinbarung bereits unterzeichnet

Voraussetzungen, um unter die neue Regelung zu fallen

Für eine Person, die eine abhängige Beschäftigung

  • für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber, die jedoch nur in einem Staat ansässig sind)
  • sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers oder dessen Betriebsstätte befinden,
  • als auch in ihrem Wohnstaat – insbesondere in der häuslichen Umgebung – in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausübt und auf diese Weise die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt, sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist bzw. dessen Betriebsstätte liegt.

Dies gilt, sofern

  • eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt und beantragt wird,
  • kein dritter Staat involviert ist (z.B. ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und
  • die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und weniger als 50% der gesamten Beschäftigung ausmacht.

Sie haben also eine Wahlmöglichkeit, ob Sie die neue Regelung nutzen möchten oder nicht.

Was müssen Grenzgänger*innen tun, um unter die neue Regelung zu fallen?

Die Rahmenvereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49,9% der Gesamtarbeitszeit. Wenn Sie die neue Regelung nutzen möchten und sowohl Ihr Wohnstaat und der Staat Ihres Arbeitgebers diese Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, müssen Sie Ihre A1-Bescheinigung beantragen, und zwar in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften für Sie weiterhin gelten sollen, d.h. beim zuständigen Träger des Staats, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Es wird grundsätzlich das übliche Antrags-verfahren für Ausnahmevereinbarungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der EG-Verordnung 883/2004 gelten.

Bei Antragstellung bis zum 30.06.2024 findet das beantragte Sozialversicherungsrecht rückwirkend ab dem 01.07.2023 Anwendung, sofern Sie durchgängig der Sozialversicherung des Staates unterlegen haben, welcher gemäß Rahmenvereinbarung zuständig ist.

Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24,9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Beachten Sie bitte, dass dieses Rahmenabkommen nur die soziale Versicherung betrifft und nicht die Besteuerungsregeln für Grenzgänger.