Besteuerung der Überstunden für deutsche Grenzgänger

OGBL fordert Rücknahme der Kooperationsvereinbarung

Ab dem 1. Januar 2024 treten neue Regelungen zur Besteuerung von Lohnzuschlägen und Überstunden in Luxemburg und Deutschland in Kraft. Gemäß aktuellen Informationen werden Lohnzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als in Luxemburg effektiv besteuert angesehen. Das bedeutet, dass diese Vergütungen sowie die entsprechenden Zuschläge in Luxemburg besteuert werden, sofern die Arbeit dort geleistet wurde. Dies entspricht der bisherigen Besteuerungspraxis.

Die neue Kooperationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 legt fest, dass Löhne, Gehälter und Zuschläge für geleistete Überstunden als tatsächlich nicht effektiv besteuert gelten. Das bedeutet, dass diese Lohnbestandteile für deutsche Grenzpendler in Deutschland zu versteuern sind, unabhängig davon, wo die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Selbst wenn nur eine Überstunde im gesamten Steuerjahr geleistet wurde, muss in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden. Dies betrifft alle Löhne, Gehälter und Zuschläge rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

Diese Besteuerungspraxis basiert auf einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Ministerien. Diese Vereinbarung führt zu einer diskriminatorischen Besteuerung der deutschen Grenzgänger und geht weit über den Sinn einer Rückfallklausel hinaus und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die betreffenden Lohnbestandteile in Deutschland ebenfalls steuerfrei sind.

Der OGBL wehrt sich gegen jegliche zusätzliche finanzielle Belastung der Arbeiter und Grenzgänger durch diese neuen Besteuerungsregelungen. Die finanzielle Unsicherheit und die potenzielle Benachteiligung der Grenzgänger wird zu einem verstärkten Fachkräftemangel führen, der sich negativ auf verschiedene Branchen und die Wirtschaft insgesamt auswirken.

Der OGBL fordert die Regierungen von Luxemburg und Deutschland dazu auf, die Kooperationsvereinbarung umgehend zurückzunehmen. Hierzu wird der OGBL unmittelbar Unterredungen mit den zuständigen Finanzministerien in Deutschland und Luxemburg anfragen.

Überstunden müssen steuerfrei bleiben, auf beiden Seiten der Grenze.

Mitgeteilt vom OGBL,
am 20. März 2024