Endlich ein guter Vertrag für die Beschäftigten der Lagardère-Geschäfte am Flughafen!

Der OGBL hat am 27. Juli 2023 mit der Direktion von Lagardère Travel Retail Luxembourg einen neuen Kollektivvertrag für die rund 40 Beschäftigten des Unternehmens unterzeichnet. Lagardère Travel Retail Luxembourg betreibt die Duty Free Shops am Flughafen Luxemburg.

Trotz schwieriger Verhandlungen, die nur langsam zum Abschluss kamen, freut sich der OGBL über die Einigung, die dank der langjährigen Arbeit der Gewerkschaft und der Personaldelegierten des Unternehmens erzielt werden konnte.

Der Vertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren, vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026. Hier die wichtigsten Fortschritte, von denen die Beschäftigten von Lagardère Travel Retail Luxembourg profitieren werden:

  • Erhöhung des Zuschlags für Sonntagsarbeit auf 95 % (statt der im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen 70 %).
  • Einführung einer Gehaltstabelle für die verschiedenen Berufsgruppen, die eine pauschale Erhöhung in Abhängigkeit von der Entwicklung des Mitarbeiters vorsieht, sowie einen automatischen Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit für Verkäufer.
  • Verankerung des qualifizierten sozialen Mindestlohns als Einstiegslohn (ein Arbeitnehmer kann also nicht mehr zum unqualifizierten sozialen Mindestlohn eingestellt werden).
  • Aufwertung verschiedener Prämien (zwischen 4% und 9% Erhöhung).
  • Einführung einer monatlichen Pauschalprämie in Form einer Prämie von bis zu 155 Euro.
  • Aufwertung der Pauschalprämie für ehemalige Luxair-Beschäftigte um 8%.
  • Erhöhung des Wertes der Essensschecks auf 10,80 Euro.
  • Gewährung eines Geschenkgutscheins im Wert von 150 Euro für alle Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ein Jahr oder länger im Unternehmen beschäftigt waren.
  • Einführung einer Freistellung von 4 Stunden pro Jahr für Blutspenden.
  • Im Falle einer Verwarnung, eines Verweises, einer Rüge und/oder einer Suspendierung eines/einer Beschäftigten: Verpflichtung des Arbeitgebers, der Personaldelegation eine Kopie zukommen zu lassen.
  • Aufnahme eines Verweises in den Kollektivvertrag auf Artikel L. 211-7 (3) des Arbeitsgesetzes über die Änderung des Arbeitsorganisationsplans (POT) durch den Arbeitgeber, sobald dieser in Kraft getreten ist.
  • Aufnahme in den Kollektivvertrag der Bestimmungen über die Uniformen des Personals und Berücksichtigung der vom Unternehmen vorgenommenen Änderungen.

Mitgeteilt vom Syndikat Handel des OGBL
am 31. Juli 2023