Die Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler Repräsentativität, darunter der OGBL, und die nationalen beziehungsweise sektorbezogenen Arbeitgeberverbände welche verschiedene Wirtschaftzweige, Berufe oder Aktivitätsbereiche vertreten, können nationale oder branchenübergreifende Abkommen abschließen und zwar über folgende Themen:
- Umsetzung der von den europäischen Sozialpartnern angenommenen Kollektivverträge gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union;
- Umsetzung auf nationaler Ebene der europäischen Richtlinien, die dies vorsehen, mittels Abkommen zwischen Sozialpartnern, und insbesondere solcher Richtlinien, die auf Abkommen der Sozialpartner auf europäischer Ebene beruhen;
- nationale und branchenübergreifende Abkommen betreffend Themen über die die so genannten Sozialpartner eine Übereinkunft erzielt haben und die insbesondere nachstehende Bereiche umfassen: Arbeitszeitorganisation und Arbeitszeitverkürzung, berufliche Weiterbildung inklusive Zugang zur Weiterbildung und Recht auf Bildungsurlaub, atypische Arbeitsformen, Maßnahmen zur Umsetzung des Anti-Diskriminierungsprinzips, Maßnahmen gegen moralische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowie Umgang mit Stress am Arbeitsplatz.
Obenstehende Abkommen können als allgemein gültig für alle Unternehmen auf innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und die in ihm beschäftigten Arbeitnehmer erklärt werden.
Folgende Abkommen sind allgemein gültig erklärt worden: