Der Artikel 11 der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg erwähnt die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht wie folgt : Art. 11, (4) Das Gesetz gewährleistet das Recht auf Arbeit und sichert jedem Bürger die Ausübung dieses Rechtes. Das Gesetz gewährleistet die Gewerkschaftsfreiheit und organisiert das Streikrecht.
Im Prinzip, können alle Arbeitnehmer, die unter das privatrechtliche Statut fallen, das Streikrecht ausüben. Bevor eine Streikaktion ausgeführt werden kann, muss eine Schlichtungsprozedur beachtet werden.
Für die Beamten des Öffentlichen Dienstes existieren spezifische Regeln. Danach muss der konzertierten Arbeitsniederlegung eine schriftliche Ankündigung vorausgehen, die von der im Sinne des Gesetzes repräsentativsten Gewerkschaftsorganisation oder den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen ausgehen. Die Vorankündigungsfrist beträgt 10 Tage vor der Arbeitsniederlegung. Die Ankündigung gibt die Motive, den Ort, das Datum, die Anfangszeit sowie die Dauer des vorgesehenen Streiks an.
Im Privatsektor gelten diese Regeln nicht.
Siehe folgende Artikel des Code du travail: L.124-11; L.162-11; L.163-2: L.233-6
Die OGBL-Statuten sehen eine Streikprozedur und Streikentschädigungen vor. Siehe OGBL-Statuten Artikel 7.1.2 und 7.1.3.