Vertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft

Die Luxemburger Gesetzgebung verlangt, dass jede auf Luxemburger Territorium in Form einer Aktiengesellschaft niedergelassene Handelsgesellschaft, die durchschnittlich in den 3 vergangenen Jahren mindestens 1.000 Beschäftigte und/oder in der der Staat eine Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals hält oder solche mit einer staatlichen Konzession, Vertreter in ihrem Verwaltungsrat haben müssen, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wahrnehmen. Ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder oder Überwachungsratsmitglieder solcher Gesellschaften müssen Arbeitnehmervertreter sein.

Siehe Buch IV, Kapitel VI des Code du travail

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