Vertreter der Arbeitnehmer im gemischten Betriebsrat

Die Luxemburger Gesetzgebung verlangt, dass in allen auf Luxemburger Territorium niedergelassenen Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben des Privatsektors, die während der vergangenen drei Jahre mindestens 150 Arbeitnehmer im Durchschnitt beschäftigten, gemischte Betriebsräte eingesetzt werden.

Die Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit 16 Stunden oder mehr pro Woche beträgt zählen integral zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.

Siehe Code du travail, Art.L.421-1.

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