Zusammensetzung der Personalvertretung

Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Personalvertretungen steht im Verhältnis zum Personalbestand die sie vertreten:

– 1 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 15 und 25 Arbeitnehmer beträgt;
– 2 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 26 und 50 Arbeitnehmer beträgt;
– 3 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 51 und 75 Arbeitnehmer beträgt;
– 4 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 76 und 100 Arbeitnehmer beträgt;
– 5 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer beträgt;
– 6 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 201 und 300 Arbeitnehmer beträgt;
– 7 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 301 und 400 Arbeitnehmer beträgt;
– 8 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 401 und 500 Arbeitnehmer beträgt;
– 9 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 501 und 600 Arbeitnehmer beträgt;
– 10 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 601 und 700 Arbeitnehmer beträgt;
– 11 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 701 und 800 Arbeitnehmer beträgt;
– 12 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 801 und 900 Arbeitnehmer beträgt;
– 13 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 901 und 1.000 Arbeitnehmer beträgt;
– 14 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 1.001 und 1.100 Arbeitnehmer beträgt;
– 15 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 1.101 und 1.500 Arbeitnehmer beträgt;
– 16 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 1.501 und 1.900 Arbeitnehmer beträgt;
– 17 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 1.901 und 2.300 Arbeitnehmer beträgt;
– 18 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 2.301 und 2.700 Arbeitnehmer beträgt;
– 19 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 2.701 und 3.100 Arbeitnehmer beträgt;
– 20 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 3.101 und 3.500 Arbeitnehmer beträgt;
– 21 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 3.501 und 3.900 Arbeitnehmer beträgt;
– 22 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 3.901 und 4.300 Arbeitnehmer beträgt;
– 23 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 4.301 und 4.700 Arbeitnehmer beträgt;
– 24Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 4.701 und 5.100 Arbeitnehmer beträgt;
– 25 Personalvertreter, wenn der Personalbestand zwischen 5.101 und 5.500 Arbeitnehmer beträgt;
– 1 zusätzlicher Personalvertreter pro volle Tranche von 500 Arbeitnehmern, wenn der Personalbestand 5.500 Arbeitnehmer überschreitet

Die Personaldelegationen müssen  außerdem genau so viele Ersatzdelegierte wie effektive Delegierte haben.

Wenn eine Delegation aus einem einzigen Delegierten besteht, darf der Ersatzdelegierte vollberechtigt an den Treffen, die in Anwesenheit des Firmen- oder Niederlassungschefs stattfinden, teilnehmen.

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