Gleichstellungsdelegierte(r)

Die Luxemburger Gesetzgebung verlangt, dass jede Hauptpersonaldelegation (Code du travail, Art.L.411-1) und gegebenenfalls jede Abteilungsdelegation (Code du travail, Art.L.411-3) sofort nach Aufnahme ihrer Funktionen und für die Dauer ihres Mandats unter ihren Mitgliedern eine(n) Gleichstellungsdelegierte(n) bestimmt. Mehr Informationen zu dieser Funktion finden Sie im Code du travail (Art.L.414-3).

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.