Die zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungen im deutschen Sozialversicherungsrecht im Zuge der Umsetzung der EU Richtlinie 883/2004 bringen eine Reihe von Veränderungen für Rentnerinnen und Rentner mit sich.
Nach bisherigem Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ihren ausländischen Renten. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente beziehen, wurde deshalb bis zum 1. Juli 2011 lediglich die deutsche Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen.
Mit den seit dem 1. Juli 2011 geltenden Änderungen werden Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt. Aus diesem Grund müssen Rentner, die zwei- oder mehr Renten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten beziehen, seit dem 1. Juli 2011 auf ihre gesamte Rente die deutschen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wir raten diesen Rentenbeziehern, die noch keinen Bescheid erhalten haben, sich mit ihrer jeweiligen deutschen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Nachzahlung der Beiträge seit dem 1. Juli 2011 zu klären.
Von dieser Gesetzesänderung sind nur Rentner betroffen, die eine deutsche und eine ausländische Rente erhalten. Alle Rentner, die lediglich eine Rente aus Luxemburg oder aus einem anderen Land erhalten, werden ihre Beiträge auch weiterhin dort entrichten.
Für Versicherte, die einen sehr großen Teil ihrer Rente aus Luxemburg beziehen, und nur wenige Jahre in Deutschland gearbeitet haben, stellt sich die Frage, ob sie die deutsche Rente überhaupt in Anspruch nehmen sollen. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die deutsche Rente besteht zwar, die deutsche Rente wird jedoch nur auf Antrag gewährt. Der Rentenbeginn kann auch über die Regelaltersgrenze hinweg verschoben werden.
Die OGBL Sektion Deutsche Grenzgänger muss diese Änderung der sozialen Gesetzgebung akzeptieren. Wir kritisieren, dass die Rentner keine freie Wahl der Krankenkasse haben, auch dann nicht, wenn sie im Ausland die meisten Beiträge über viele Jahre eingezahlt haben. Die OGBL Sektion Deutsche Grenzgänger will keine Sonderregelungen für Grenzgänger. Die freie Wahl der Krankenkasse, die man über 30 Jahre als Mitglied und aktiver Grenzgänger mit seinen Beiträgen finanziert hat, sollte aber möglich sein.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Büros der OGBL-Sektion jeden Dienstag von 16.00 bis 20.00 Uhr in Saarlouis und jeden Mittwoch von 17.00 bis 21.00 Uhr in Bitburg.

