12 Dezember 2022

34 Tage Telearbeit für französische Grenzgänger

Ab dem 1. Januar 2023 können französische Grenzgänger 34 Tage pro Jahr außerhalb Luxemburgs arbeiten, ohne in Frankreich steuerpflichtig zu sein. Eine Maßnahme, die sowohl für Grenzgänger gilt, die im privaten Sektor arbeiten, als auch für solche, die im öffentlichen Sektor tätig sind.

Frankreich und Luxemburg haben sich nämlich Anfang November darauf geeinigt, die im bilateralen Steuerabkommen vorgesehene Schwelle von 29 auf 34 Tage zu erhöhen, um der Entwicklung der Telearbeit für Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, die in einem der beiden Staaten wohnen und von einem Unternehmen mit Sitz im anderen Staat beschäftigt werden. Die innerhalb dieser 34-Tage-Grenze geleisteten Arbeitstage werden somit so behandelt und besteuert, als wären sie in dem Staat geleistet worden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

Diese Bestimmungen sollen vor allem den zahlreichen Grenzgängern zugutekommen, die täglich nach Luxemburg zur Arbeit pendeln. Sie können ab den im Jahr 2023 erzielten Einkünften angewendet werden, bis eine dauerhafte Lösung bis Ende 2024 gefunden ist, wenn man dem Ministerium glauben darf.

Der OGBL möchte insbesondere darauf aufmerksam machen, dass das jüngste Abkommen zwischen Luxemburg und Frankreich ebenfalls einen zweiten Fortschritt bringt, indem es eine Ausnahme von der Anwendung des Artikels 18 vorsieht, der alle vom Staat, den Gebietskörperschaften und den öffentlich-rechtlichen Anstalten bezogenen Einkünfte betrifft. Dieser Artikel sieht grundsätzlich vor, dass Arbeitnehmer in öffentlichen Einrichtungen, Beamte und Angestellte des Staates und der Gemeinden mit Wohnsitz in Frankreich ab dem ersten (Tele-)Arbeitstag in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig sind – im Gegensatz also zu Arbeitnehmern im Privatsektor, für die eine Toleranzgrenze gilt.
Dieses Problem war bereits im November 2020 von der Abteilung Hochschulbildung und Forschung des SEW/OGBL bei einer Unterredung mit Beamten des luxemburgischen Finanzministeriums angesprochen worden. Das SEW/OGBL und die Personalvertreter der Universität Luxemburg und der öffentlichen Forschungszentren hatten seither vermehrt bei den luxemburgischen und französischen Behörden vorgesprochen, um auf diese Ungleichbehandlung aufmerksam zu machen. Das SEW/OGBL begrüßt daher, dass sein Vorgehen dazu beigetragen haben, auf die Existenz dieser Ungleichbehandlung aufmerksam zu machen, und dass die abgeänderte Konvention nunmehr die Anwendung der 34 Toleranztage auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors ermöglicht.
Der OGBL möchte schließlich daran erinnern, dass die gleiche Ungleichbehandlung auch auf deutscher Seite besteht. Er hofft, dass die Verhandlungen mit Deutschland schnell abgeschlossen werden, um neben der notwendigen Erhöhung der Anzahl der Tage auch die gleiche Gleichbehandlung vorzusehen. Mit 19 Toleranztagen weist Deutschland derzeit die ungünstigste Schwelle unter unseren drei Nachbarländern auf.


Die Übergangsperiode für die Sozialversicherungszugehörigkeit wird für Grenzgänger verlängert

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union aktualisierte Ende November ihre Leitlinie zur Telearbeit, damit eine Verlängerung der Übergangsperiode für die Mitgliedstaaten möglich ist.
Diese im Juni letzten Jahres eingeführte Übergangsperiode sieht eine administrative Toleranz vor, die es Grenzgängern ermöglicht, die Arbeit in Form von
Telearbeit weiterhin von zu Hause aus zu erledigen, ohne befürchten zu müssen, dass sie ihre Sozialversicherungszugehörigkeit wechseln, wenn sie den in der EU-Gesetzgebung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten.
Auf der Grundlage dieses Orientierungspapiers wird die Übergangsperiode nun um sechs Monate verlängert und läuft somit bis zum 30. Juni 2023.
Ziel dieser Verlängerung ist es, den betroffenen Personen einen stabilen Rahmen für die Durchführung grenzüberschreitender Telearbeit zu bieten und gleichzeitig der Verwaltungskommission die Möglichkeit zu geben, weiterhin an einer dauerhaften europäischen Lösung zu arbeiten. Die Gespräche mit den Grenzländern über ein bilaterales oder multilaterales Abkommen werden in diesem Zeitraum ebenfalls fortgesetzt.
Diese Bestimmung gilt nur für den Bereich der sozialen Sicherheit. Die Bestimmungen im Bereich der Besteuerung werden in gesonderten spezifischen bilateralen Abkommen geregelt.

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