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Besteuerung der Betriebe

Im Bereich der direkten Besteuerung gibt es in Luxemburg die Körperschaftsteuer, die Vermögenssteuer sowie die kommunale Gewerbesteuer.

Körperschaftsteuer:

Es handelt sich um eine staatliche Steuer, die aktuell zu einem Satz von 18 % zuzüglich des Beitrags zum Beschäftigungsfonds von 7 % (= 19,26 %) erhoben wird. So ist dieser Satz von 40 % zuzüglich des Beitrags zum Beschäftigungsfonds von 4 % (= 41,6 %) im Jahr 1985 auf 30 % zuzüglich des Beitrags zum Beschäftigungsfonds von 4 % (= 31,2 %) im Jahr 2000 und schließlich auf 18 % (19,26 %) im Jahr 2018 gesunken. Dies bedeutet eine Senkung um 53,7 %!

Hingegen hören die sozial ungerechten indirekten Steuern (Mehrwertsteuer) nicht auf, in einem ähnlichen Tempo zu steigen.

Der Höchstsatz der Einkommensteuer für natürliche Personen ging von 1985 bis 2018 von 57 % zuzüglich des Beitrags zum Beschäftigungsfonds von 10 % (= 62,7 %) auf 42 % zuzüglich des Beitrags zum Beschäftigungsfonds von 9 % (= 45,78 %) zurück. Dies bedeutet eine Senkung um 27 %. Auffällig ist, dass der Freibetrag der Einkommensteuer für natürliche Personen von 3.138 Euro im Jahr 1985 auf 11.265 Euro im Jahr 2018 gestiegen ist. Dieser jährliche Betrag hat sich über diesen Zeitraum nur um 8.127 Euro erhöht.

Kommunale Gewerbesteuer:

Diese Steuer geht gemäß spezifischen Berechnungen in vollem Umfang an die Gemeinden. Die Verteilung auf die verschiedenen Gemeinden wurde durch die Gemeindefinanzreform gerechter und ausgeglichener gestaltet.

Die kommunale Gewerbesteuer reduzierte sich im Laufe der Zeit durch den Wegfall der Lohnsummensteuer ab dem Steuerjahr 1987 und der Gewerbekapitalsteuer ab 1997 in großem Umfang. Außerdem wurde die Bemessungsgrundlage deutlich gesenkt, und ferner wurde der Satz mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2002 von 4 % auf 3 % gesenkt.

Widerspruch zwischen angegebenem Satz und tatsächlichem Satz:

Während der Nominalsatz oder der angegebene Satz bei 19,26 % (Körperschaftsteuer) + 6,75 % (kommunale Gewerbesteuer) = 26,01 % liegt, zahlen die Gesellschaften aufgrund von zahlreichen Steuervergünstigungen, präferenziellen Steuerregelungen oder Steuerschlupflöchern häufig nur die Mindestvermögenssteuer von 4.815 Euro oder gar keine Steuer. Diese Steuervorteile entstehen entweder aufgrund gewollter Entscheidungen des Gesetzgebers oder aufgrund von Gesetzeslücken. Konkreten Beispielen, von denen die Öffentlichkeit u. a. über die „Luxleaks“- oder die „Panama Papers“-Affäre erfahren hat, liegen eine Vielzahl von Ursachen zugrunde.

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Steuervergünstigungen:

Dies sind spezifische, in der Abgabenordnung enthaltene Steuervorschriften, die die Bemessungsgrundlage im gemeinrechtlichen Rahmen verringern. Diese Maßnahmen umfassen Steuernachlässe für Investitionen, zurückgestellte oder beschleunigte Abschreibungen, Verlustvorträge, steuerliche Integration (Verrechnung von Verlusten und Gewinnen in einem Konzern), Steuerbegünstigung bei Restrukturierungen von Gesellschaften, Befreiung der Veräußerung von Beteiligungen und Verlustabzug bei der Veräußerung von Beteiligungen.

Präferenzielle Steuerregelungen:

Dies sind insbesondere die Vergünstigungen zur Verbesserung der Attraktivität des Finanzplatzes Luxemburg für Spezialfonds (FIS)[1]0 und insbesondere Immobilienfonds, private Vermögensverwaltungsgesellschaften (SPF), SICAR und Verbriefungsorganismen. Nun werden diese Vergünstigungen aber auch von Gebietsansässigen genutzt, die damit der Zahlung eines Teils der Steuer ausweichen können.

Steuerflucht:

Steuerflucht oder Rechtsmissbrauch beschreiben das Phänomen, durch das der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Steuerberater ohne Rechtsverletzung erfolgreich der Steuer entgeht. Insbesondere in einer Volkswirtschaft wie der unseren, die in ein internationales Umfeld eingebunden ist, wird die Steuerflucht immer mehr, aber nicht nur, zu einer internationalen Steuerflucht.

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10   Wenn Gebäude erst einmal in den Spezialfonds eingegangen sind, unterliegen sie nicht mehr den gemeinrechtlichen Steuern. Die Wertsteigerung dieser Gebäude und ihre Veräußerung entgehen damit der Steuer.

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