Dank der Anstrengungen des OGBL weichte die jüngste Steuerreform die Angleichungsbedingungen für Nicht-Gebietsansässige gegenüber Gebietsansässigen (definiert in Artikel 157 ter des Gesetzes über die Einkommensteuer (L.I.R.)) für alle Steuerklassen auf:
- Zu den üblichen 90 % des Welteinkommens des Steuerpflichtigen (FR und DE), die in Luxemburg steuerpflichtig sind (im Falle von BE mehr als 50 % der Erwerbseinkünfte, die in Luxemburg steuerpflichtig sind),
- kommt ein Höchstbetrag von 13.000 Euro „netto“ (im steuerlichen Sinne) der Einkünfte aus ausländischen Quellen (die in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind)
- und eine luxemburgische Steuerbefreiung der 50 ersten Tage (mit Tätigkeit außerhalb Luxemburgs) aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinzu.
Somit können vor allem verheiratete Grenzgänger von der Kollektivbesteuerung, d. h. von der Steuerklasse 2, profitieren.
Da die Regierung glaubt, die Gesamtheit der Grenzgänger durch diese Flexibilisierung abdecken zu können, muss diese Anpassung des Angleichungsmechanismus Ende des Steuerjahres 2018 evaluiert werden. Es muss überprüft werden, ob nicht weiterhin größere Schwierigkeiten beim Zugang zu einer Angleichung bestehen, durch die nicht ansässige Erwerbstätige benachteiligt werden, insbesondere was jene Steuerpflichtigen betrifft, die mehrere Renten aus unterschiedlichen Ländern beziehen, sowie jene, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen oder Kraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Erwerbstätige sind, die einen Vertrag auf beiden Seiten der Grenze erhalten, um Entsendungsbedingungen zu umgehen usw.
Um diesen Eventualitäten vorzubeugen, wäre es bereits jetzt möglich, diesen Angleichungsprozess weiter zu flexibilisieren. Eine erhebliche Absenkung des Angleichungssatzes würde die kulanteste Formel darstellen, um schon vorab Hindernisse auszuräumen, die weiterhin bestehen könnten.