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Steuerabzüge

Bezüglich der Abschläge/besondere Aufwendungen/Werbungskosten ist der OGBL mit der jüngsten Steuerreform nicht völlig zufrieden, wenn er auch bestimmte Maßnahmen begrüßt hat.

So hat der OGBL zwar die Flexibilität begrüßt, die sich aus der Zusammenlegung des Abzugs der Versicherungsprämien mit jenem der Schuldzinsen ergibt, doch hat er sich gegen die implizite Verringerung der Obergrenze des abzugsfähigen Betrags auf 672 Euro ausgesprochen, die diese Zusammenlegung mit sich brachte, während sich die Summe der beiden vorherigen Obergrenzen auf 1.008 Euro belief.

Zugleich hat sich der OGBL gegen die Erhöhung des abzugsfähigen Betrags für die Altersvorsorge ausgesprochen. Die Erhöhung kommt vor allem finanziell gut gestellten Haushalten zugute, welche die finanziellen Mittel für den Abschluss solcher Versicherungen haben, stellt die staatliche Rentenversicherung in Frage und nützt überwiegend den Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors.

Und schließlich begrüßte der OGBL die Erhöhung des Abschlags für Kosten für Hauspersonal, Kosten für Hilfs- und Pflegekräfte im Falle der Abhängigkeit und Kosten für die Kinderbetreuung, auf 5.400 Euro pro Jahr.

Allgemein ist festzuhalten, dass die Anpassung von Abschlägen, die allen zugute kommen, jener von solchen Abschlägen vorzuziehen ist, welche die einkommensstarken Haushalte bevorzugen, wie es bei der Altersvorsorge der Fall ist:

  • die Fahrtkosten, von denen alle Arbeitnehmer profitieren, deren Arbeitsweg über 4 km beträgt;
  • der außerberufliche Freibetrag sollte ebenfalls angehoben werden, da immer häufiger beide Ehepartner arbeiten;
  • die Pauschale für Werbungskosten, von der alle Arbeitnehmer profitieren, sollte angehoben werden, um sie etwas an die Lage der Selbstständigen anzunähern;
  • die Pauschale für besondere Aufwendungen.

In den meisten Fällen befinden sich diese Beträge immer noch auf ihrem Niveau von 1991! Die Mehrzahl der Abschläge und abzugsfähigen Pauschalen im Rahmen des Steuerrechts wurden seit vielen Jahren nicht angepasst (und einige wurden sogar verringert, insbesondere die Fahrtkosten). In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrats (WSR) vom 27. November 2015, „Analyse des données fiscales au Luxembourg“ (Analyse der steuerlichen Daten in Luxemburg), haben die Sozialpartner den enormen Wertverlust festgestellt, der auf dieser Ebene besteht.

Durch eine reine Anpassung an die Inflation zum 1. Januar 2018:

  • müsste sich die Pauschale für Werbungskosten von 540 Euro auf 906 Euro erhöhen;
  • müsste sich der abzugsfähige Betrag für Fahrtkosten von 99 Euro auf 166 Euro pro km erhöhen;
  • erhöhen sich die Obergrenzen für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen im Falle von Hypothekendarlehen von 750 Euro bis 1.500 Euro auf 1.000 Euro bis 2.000 Euro; die Anpassung an die Inflation hätte diese Obergrenzen auf 1.259 Euro bis 2.518 Euro angehoben;

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