Seit Jahren bereits fordert der OGBL, dass die Sofortzahlung durch die Gesundheitskasse allgemein für alle medizinischen Leistungen und Behandlungen eingeführt wird.
So ist die Einführung der Direktzahlung aus sozialen Gründen durch die Gesundheitskasse ein Erfolg und demzufolge ein Schritt in Richtung Verallgemeinerung der Direktzahlung.
Deshalb scheint es uns notwendig unsere Mitglieder über dieses neue Instrument zu informieren.
In Bezug auf das Gesetz vom 18. Dezember 2009 betreffend die Sozialhilfe und das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über die Reform des Gesundheitssystems, wurde die Direktzahlung aus sozialen Gründen durch die Gesundheitskasse eingeführt, um allen Ansässigen, das heißt allen Personen, die ihren legalen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, den Zugang zu den Grundgesundheitsleitungen, ungeachtet ihres sozialen Statuts oder ihres Einkommens, zu garantieren.
Demzufolge haben seit dem 1. Januar 2013 alle Personen, die sich in einer prekären Lage befinden, die Möglichkeit eine Anfrage an das zuständige Sozialamt ihrer Gemeinde zu richten zur Direktzahlung der Gesundheitsleistungen und der zahnmedizinischen Leistungen durch die Gesundheitskasse
Die Direktzahlung aus sozialen Gründen durch die Gesundheitskasse hat zum Ziel, dass der Leistungsbezieher seine Ausgaben nicht mehr vorstrecken muss, um anschließend die Rückzahlung zu beantragen. Die Gesundheitsleistungen und zahnmedizinischen Leistungen werden direkt von der nationalen Gesundheitskasse (CNS) getragen außer der Zuschläge für Termine nach Vereinbarung (CP1-CP7), die nicht in die Prozedur der Direktzahlung fallen und die zu Lasten des Leistungsempfängers sind.
Die CNS wendet sich dann zwecks Rückzahlung der Auslagen, die ganz laut Statuten der CNS ganz zu Lasten des Patienten sind, an das zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt zahlt den Patientenanteil an die Gesundheitskasse und überprüft anschließend, ob der Empfänger eventuell in der Lage ist seinen Teil an das Sozialamt zurückzuzahlen.
Die Person, die die Direktzahlung durch die Krankenkasse aus sozialen Gründen in Anspruch nehmen will, muss zuerst einen Antrag an das Sozialamt stellen, das allein die Zuständigkeit hat über Notwendigkeit zur Bewilligung der Direktzahlung zu befinden. Falls die Person die Bedingungen zur Zuerkennung der Bewilligung erfüllt, stellt das Sozialamt der betroffenen Person eine zeitlich begrenzte Bescheinigung aus (für 3 Monate mit der Möglichkeit sie entsprechend den Modalitäten zu verlängern) und übergibt ihr ein Heft mit gelben Etiketten. Die Direktzahlung aus sozialen Gründen durch die Gesundheitskasse kann vor Ablauf der Frist vom Sozialamt widerrufen werden.
Achtung: Die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung ist eine Voraussetzung zur Bewilligung der Direktzahlung durch die Gesundheitskasse aus sozialen Gründen.
Die Bescheinigung und das Etikettenheft sind auf den Namen des Leistungsempfängers ausgestellt. Im Bedarfsfall werden für jedes Familienmitglied separate Etiketten ausgestellt. Aus diesem Grund muss jede Rechnung mit einer Etikette auf den Namen des Leistungsempfängers versehen sein. Die Rechnung wird direkt vom Arzt an die CNS-Service TPS geschickt.
Die Person unterschreibt eine Verpflichtungserklärung, die ihrem Dossier beigefügt wird und die gegebenenfalls bei Beanstandung der von der Gesundheitskasse berechneten Beträge durch das Sozialamt als Dokument dient.
Mit seiner Sozialversicherungskarte oder seinem Ausweis und bei Vorzeigen der Direktzahlungsbescheinigung und nach Abgabe einer Etikette beim Arzt oder Zahnarzt kann der Leistungsempfänger die Direktzahlung medizinischer Leistungen beanspruchen.
Eine doppelte Validierung durch das Sozialamt ist obligatorisch im Fall eines vorherigen Kostenvoranschlags für Zahnarztleistungen (z.B. bei einzelnen Kieferbehandlungen oder bei Zahnprothesen) und im Rahmen der Vereinbarung CP8 (= von den Zahnärzten verrechneter Zuschlag für mit dem Patienten vereinbarte Materialkosten (z. Bsp. : Porzellan, Gold …) die die in der Nomenklatura vorgesehenen Tarife überschreiten und die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden), die die Summe von 25 Euro pro Termin überschreiten.
Zu beachten ist auch, dass wenn eine Bewilligung durch den medizinischen Kontrolldienst der Sozialversicherung (CMSS) obligatorisch ist, die Bewilligung durch das Sozialamt erst nach dessen Bewilligung gegeben werden kann.
Für weitere Informationen über die Direktzahlung der Gesundheitsleistungen und zahnärztlichen Leistungen von Ärzten und Zahnärzten aus sozialen Gründen durch die Gesundheitskasse können Sie die Internetseite der CNS (www.cns.lu) konsultieren.
Auch steht Ihnen unser Informations- und Beratungsdienst gerne zur Verfügung.
Quellen : diesbezügliche aktuelle Gesetzbung auf der Internetseite der CNS www.cns.lu und des Gesundheitsministeriums .