REVIS: Einkommen für soziale Eingliederung

3d Männchen FamilieAm 27. Januar 2017 hat Corinne Cahen, Familien- und Integrationsministerin, den Gesetzentwurf zum Einkommen für soziale Eingliederung, besser bekannt als REVIS, eingereicht, der das umgeänderte Gesetz vom 29. April 1999 abändern soll, das das Recht auf einen garantierten Mindestlohn („RMG“) einführte.

Laut Regierungsaussagen hat dieser Gesetzesentwurf zum Ziel, dem RMG eine neue Dynamik zu verschaffen. So ist es vorgesehen, die Nutznießer dieser Maßnahme mehr zur Verantwortung zu ziehen, indem deren Aktivierung gefördert wird.

Zuerst besteht der OGBL darauf hinzuweisen, dass er zu keinem Moment bei der Ausarbeitung des genannten Gesetzesentwurfs durch das Familienministerium befragt wurde.

Untenstehend finden Sie die vom OGBL ausgearbeitete Stellungnahme im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum „REVIS“. Der OGBL hofft jedoch darauf, dass die Abgeordnetenkammer seine nachstehenden Forderungen berücksichtigt.

Stellungnahme des OGBL bezüglich des Gesetzesprojekts zum „Einkommen für soziale Eingliederung“

Allgemeines

Vorerst besteht der OGBL darauf zu präzisieren, dass das Gesetz von 1986 zum garantierten Mindesteinkommen, das mehrmals abgeändert wurde, die letzte substantielle Abänderung stammt aus dem Jahr 2004, ein Gesetz ist, das zum Ziel hat, den Menschen ein anständiges Leben zu ermöglichen, indem es ihnen genügend Existenzmittel gewährt, um zu verhindern, dass diese Menschen in soziale Ausgrenzung oder in Armut verfallen.

Für den OGBL muss dieses Ziel Priorität des neuen Gesetzesentwurfs sein und darf keine negativen Folgen für die Personen haben, die darauf zurückgreifen müssen, um ein mehr oder weniger dezentes Leben führen zu können.

Der OGBL begrüßt, dass die Regierung eine neue Dynamik in den garantierten Mindestlohn einbringen will, indem sie sich vier große Ziele vor Augen hält, und zwar:

  1. Eine Herangehensweise sozialer Eingliederung verwirklichen
  2. Ein kohärentes System einrichten, sowohl auf politischer Ebene, als auch zur Stabilisierung, zur sozialen Mobilisierung und beruflichen Wiedereingliederung
  3. Gegen die Armut der Kinder und der Einelternfamilien vorgehen
  4. Eine administrative Vereinfachung durchführen

Der OGBL stimmt dem Willen des Gesetzgebers zu, den Anteil des REVIS aufzuwerten, der für Kinder und für Kinder aus Einelternfamilien gedacht ist sowie die Einführung einer Kompensation nachdem die Mutterschaftszulage am 1. Juni 2015 abgeschafft wurde. Nichtsdestotrotz glaubt der OGBL, indem er die Studie „Welche Bedürfnisse für ein dezentes Leben? Hin zu einem Referenzhaushalt für Luxemburg?“ von Anne Franziskus berücksichtigt, dass die verschiedenen vorgeschlagenen REVIS-Summen insgesamt noch zu niedrig sind, und das insbesondere wenn es um die Basispauschalsumme pro Kind geht, sowie um die Komponente der gemeinsamen Haushaltsausgaben. Gleiches gilt für den Prozentsatz der Immunisierung der Einkommen von 25%.

Darüber hinaus fordert der OGBL, dass das neue REVIS (Beihilfe für Integration und Aktivierungszulage) nicht geringer ausfällt als das RMG, das zurzeit ausbezahlt wird, wie zum Beispiel die Haushalte von zwei Erwachsenen, von denen nur einer sich in einer Aktivierungsmaßnahme befindet. Denn nach dem neuen Gesetzesprojekt werden sie im Vergleich zur aktuellen Situation benachteiligt.

Das Gesetz vom 29. April 1999 hat den Begriff Eingliederungsvertrag eingeführt, indem die Aktivierung der RMG-Empfänger in den Vordergrund gerückt wird.

Nichtsdestoweniger enthält der Gesetzesentwurf nicht den geringsten Hinweis über die Ergebnisseder Aktivierung beziehungsweise über die Zahl der Personen, die auf dem regulären Arbeitsmarkt wieder eine Arbeit gefunden haben. Dementsprechend fordert der OGBL die Erstellung und die Veröffentlichung diesbezüglicher Statistiken.

Außerdem sieht der Gesetzesentwurf weder eine Zweckbestimmtheit noch eine Modaliltät usw. vor, bei der Einstellung bei einem Partner eines Empfängers am Ende seines Aktivierungsvertrags, der die Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt garantiert.

Dies hat zur Folge, dass eine Person sich über Jahre in einer unsicheren Situation befinden kann, ohne die Möglichkeit zu haben, einen endgültigen Arbeitsvertrag zu bekommen.

Der OGBL ist der Meinung, dass die Aktivierungen einen zweiten Arbeitsmarkt schaffen könnten, mit sehr kostengünstigen Arbeitskräften.

Für den OGBL ist es schwierig den Text des Gesetzesentwurfs einzuschätzen, ohne die praktische Umsetzung der Maßnahmen zu kennen. Es fehlen beispielsweise die Musterverträge eines Aktivierungsvertrags, Zusammenarbeitserklärung, bzw. einer Konvention, die die Rechte und Pflichten der betroffenen Parteien regelt, usw.

Es ist in der Tat vorgesehen, die Beschlussfassung beziehungsweise die Sanktionen dem Ermessen der ONIS/ADEM/FNS zu überlassen.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Person durch ihr Benehmen, den normalen Ablauf der Aktivierung oder ihrer Eingliederungschancen in Gefahr brächte. Nach welchen Kriterienwürden Benehmen und Ursachen bewertet?

Welche Möglichkeiten hat die Person sich zu verteidigen, da der Gesetzesentwurf es vorsieht, dass Titel II von Band I des Arbeitsrechts nicht für den Aktivierungsvertrag anwendbar ist?

Da die Vorkehrungen von Titel II Band I des Arbeitsrechts nicht auf Aktivierungsverträge anwendbar sind, läuft man die Gefahr, dass das Schiedsgericht sich als nicht kompetent erklärt, wenn es um die Fragen bezüglich der Begründung der von den Behörden geltend gemachten Motive, die über den Entzug der Integrationsbeihilfe oder des REVIS insgesamt. Welche juristische Instanz wäre also kompetent, um die Frage des Benehmens bei einem Organismus, der in Artikel 17 des Gesetzesentwurfs erwähnt ist, zu beurteilen und zu klären?

Indem sich der OGBL auf das Vorhergehende beruft, bedauert er, dass die Sozialpartner von sämtlichen Entscheidungen bezüglich des REVIS ausgeschlossen sind.

In diesem Zusammenhang will der OGBL an seine Forderung erinnern bezüglich der Einbeziehung der Sozialpartner in das Management des FNS.

Der OGBL glaubt ebenfalls, dass wenn das Ziel dieses neues Gesetzentwurfes ist, sämtliche Personen des Haushalts zu aktivieren, es unabdingbar wäre für die Kinderbetreuung dieser Haushalte zu sorgen (begrenzte Plätze in den unterschiedlichen Strukturen von Kindertagesstätten, von „Maisons relais“ usw.), ohne dass das Haushaltseinkommen (REVIS einbezogen) schließlich für Letztere weniger günstig sei. Die Darlegung der Motive besteht darauf, dass vor allem die Frauen der Haushalte, die zurzeit RMG-Empfänger sind aktiviert werden, denn sie sind es die unter den aktuellen Beschränkungen leiden. Es muss dagegen berücksichtigt werden, dass die Arbeitsplätze für Frauen oft Teilzeitarbeitsplätze sind, und demnach laufen diese Frauen/Haushalte die Gefahr durch den neuen REVIS benachteiligt zu werden.

Der OGBL bedauert, dass der neue Text die Modalitäten der Zurückerstattung des REVIS nicht besser definiert. Unter anderem sind die Personen/Empfänger mit Zurückerstattungs- oder verfrühten Aufhebungsentscheidungen seitens des FNS konfrontiert.

Der Gesetzesentwurf sieht in seinem Artikel 44 vor, dass die Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzesentwurfs eine soziale Dienstleistung ausüben, wie sie in Artikel 38 des am 29. April 1999 abgeänderten Gesetzes, das das Recht auf den Erhalt des Mindestlohns gewährt, vorgesehen ist, über einen Einstellungsvorrang als Regionalbedienstete (Artikel 14 des Gesetzesentwurfes) für soziale Eingliederung verfügen.

Der OGBL ist der Meinung, dass diese Bediensteten nicht nur über einen Einstellungsvorrang verfügen müssten, sondern dass vielmehr eine Art Einstellungspflicht bestehen müsste, wenn der besagte Bedienstete dazu den Antrag stellt.

Zuletzt stellt sich der OGBL Fragen zum Mietszuschuss. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 2015, das zum 1. Januar 2016 einen Mietszuschuss einführt, müssen die RMG-Empfänger einen Antrag auf Mietszuschuss einreichen. Nun aber ist gewusst, dass die Anzahl der eingereichten und bewilligten Anträge die erhofften Vorgaben nicht erreicht hat. Dies ist nicht nur wegen der administrativen Hindernisse, sondern vielmehr deswegen, weil die Schwelle der Mietszuschüsse zu niedrig ist. Die Anhebung des REVIS könnte zur Folge haben, dass die zukünftigen REVIS-Empfänger die Bedingungen nicht mehr erfüllen, um in den Genuss der Mietszuschüsse zu kommen. Der OGBL fordert, dass die Mietszuschussschwelle angehoben wird, und nicht nur an die neue Indexrate angepasst wird.

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