Seit Jahren setzt sich der OGBL für die Umsetzung einer Wohnungspolitik in Luxemburg ein, welche in der Lage ist die gegenwärtige Lage auf dem Wohnungsmarkt zu entspannen. Der OGBL fordert dementsprechend, dass die Ungleichheiten beim Zugang zur Wohnung effektiver bekämpft werden. Da die Preise auf dem privaten Wohnungsmarkt stetig weiter ansteigen und das Angebot an sozialen Mietwohnungen ungenügend ist, steigt für viele Haushalte mit niedrigen Einkommen die Finanzlast durch die Mietkosten gefährlich an. Dementsprechend ist die Suche nach einer angemessenen Wohnung, neben der Suche nach einem guten Arbeitsplatz, eine vorrangige Sorge für die Lohnabhängigen geworden, die sich in Luxemburg niederlassen oder eine Familie gründen wollen.
Der luxemburgische Staat kann die Augen nicht mehr vor diesen unwiderlegbaren Tatsachen verschließen. Er muss den Katalog der Wohnungsbeihilfen anpassen, um auch Familien mit niedrigen Einkünften zu ermöglichen, eine angemessene Wohnung zu finden.
Anlässlich des Regierungsrats vom 18. Januar 2013 wurden in Folge dessen auch Maßnahmen bezüglich der Wohnungsbeihilfen beschlossen.
Einerseits wurde der Entwurf einer Verordnung angenommen, der in Folge des Sinkens des marktüblichen Zinssatzes im Jahr 2012 vorsieht, die Zinsbeihilfen, durch welche die monatliche Belastung auf Hypothekendarlehen für den Bau, den Kauf oder die Renovierung einer Wohnung herab gesenkt wird, abzuändern.
Dies beinhaltet zum Beispiel, dass die Zinsvergütung pro Kind von 0,75% auf 0,50% abgesenkt wird. Dieses großherzogliche Reglement vom 18. Februar 2013 wurde am 22. Februar 2013 im Memorial A N° 29 veröffentlicht. Der Wohnbau- und der Finanzminister sind nunmehr mit der Ausführung dieser Bestimmung beauftragt. Für den OGBL ist diese Maßnahme unannehmbar, da sie allgemein eine erneute Belastung der Haushalte bedeutet.
Andererseits befürwortet der OGBL die vom gleichen Regierungsrat angenommene Gesetzesvorlage zur Einführung eines Mietzuschusses(1). Dieses Gesetz würde es ermöglichen, dass mittellose Haushalte, die als Mieter wohnen und deren Ausgaben für die Miete über 33% ihres verfügbaren Einkommens ausmachen, vom Staat einen Mietzuschuss erhalten. Obwohl diese Gesetzesvorlage ein erster Schritt in die richtige Richtung ist, müssen weitere Maßnahmen folgen.
Das verfügbare Einkommen eines Haushalts wird wie folgt definiert: es ist die Summe des Nettoeinkommens wie es im Artikel 10 des abgeänderten Steuergesetzes vom 4. Dezember 1967 definiert wird, also ohne die abgehaltenen Sozialbeiträge und Steuern, der Familienzulage abzüglich der Beihilfe zum Schuljahresbeginn, des Erziehungsgeldes, der Mutterschaftszulage, der Leistungen im Fall eines Elternurlaubs, der erhaltenen Alimente, der Unfallrente, der Bruttoentlohnung für unter bestimmten Bedingungen geleisteten Überstunden, des Kinderbonus sowie der Teuerungszulage.
Einzelheiten zur Berechnung der Höhe des Mietzuschusses
Die Gesetzesvorlage zur Einführung des Mietzuschusses betrifft nur Haushalte mit niedrigen Einkommen. Gemäß der Vorlage wird der Zuschuss nicht in Bezug auf den tatsächlichen Betrag der Miete berechnet, sondern im Verhältnis zu einem nationalen Referenzmietbeitrag, der nach einer Bemessungsgrundlage berechnet wird, welche die Zusammensetzung des Haushalts und die jeweiligen theoretischen Bedürfnissen an Wohnungsfläche nach Haushaltsform berücksichtigt. Der jetzt vorliegende Text sieht im Artikel 14quinquies (3) vor, dass der Mietzuschuss auf 230 € im Monat begrenzt werden soll, ohne je die effektiv gezahlte Miete des zuschussberechtigten Haushalts überschreiten zu können.
Der betroffene Haushalt muss zum Zeitpunkt des Gewährens des Mietzuschusses reguläre Einkünfte während sechs Monaten vorweisen können.
Wir werden unsere Mitglieder über das Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Laufenden halten und in den folgenden Aktuell-Ausgaben weitere Details zum Mietzuschuss veröffentlichen.