Transportmittel für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Behinderte

Für eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder eine behinderte Person, ist die Möglichkeit sich unabhängig und ohne fremde Hilfe fortzubewegen eine Bedingung sine qua non ihr Grundrecht auf Freiheit, ihre Integration und ihr menschliche Würde zu gewährleisten.

I. Öffentlicher Personennahverkehr

Es gibt zwei Arten von Ausweisen für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder Behinderte:

A. Der Behindertenausweis

Der Inhaber kann sich kostenlos mit dem öffentlichen Personennahverkehr (2. Klasse) innerhalb Luxemburgs fortbewegen. Seit dem 1. Juli 2007 dient der Invalidenausweis auch als Transportschein in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier. Man unterscheidet drei Arten von Invalidenausweisen:

  1. Behindertenausweis A: wird an Personen ausgegeben deren körperlicher Behindertengrad über 30% aber unter 50% liegt.
    Ein Sonderausweis kann zusammen mit dem Behindertenausweis A ausgegeben werden.
  2. Behindertenausweis B: wird an Personen ausgegeben deren physische Behinderung mindestens oder mehr als 50% beträgt.
  3. Behindertenausweis C: wird an Personen ausgegeben, deren körperlicher oder geistiger Zustand kein Fortbewegen ohne fremde Hilfe zulässt. Die Behinderung beträgt mindestens oder mehr als 50%.

Dieser Ausweis erweitert die Rechte des Behindertenausweises B auf die Begleitperson und/oder den Assistenzhund.

B. Der Sonderausweis

Er wird an gehbehinderte Personen ausgegeben, deren Behinderung zwar unter 50% liegt, ihnen aber ernsthafte Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen bereitet. Der Inhaber dieses Ausweises hat Anrecht auf vorrangigen Einlass und Service und unter allen Umständen auf einen Sitzplatz.

Der Sonderausweis kann in Verbindung mit dem Behindertenausweis A ausgegeben werden.

Der Sonderausweis und der Behindertenausweis wurden durch das Gesetz vom 23. Dezember 1978 über Sonder- und Behindertenausweise geschaffen, das in 1991 und am 1. Juli 2007 abgeändert wurde (Kostenloser Personennahverkehr für die Inhaber eines Behindertenausweises. Sie werden vom Innenministerium auf explizite Anfrage an Personen ausgegeben, die eine Behinderung von mindestens 30% haben, die in Luxemburg wohnen oder regelmäßig dort arbeiten.

Sämtliche Ausweise sind bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers mittels eines herunterladbaren Formulars zu beantragen, welches in 2 Ausfertigungen ausgefüllt werden muss. Das Formular enthält einen den Wohnsitz betreffenden Teil, der direkt von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers auszufüllen ist. Dem Formular sind ebenfalls 2 aktuelle Passbilder beizufügen.

Grenzgänger, die sich einen Behindertenausweis ausstellen lassen wollen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Behindertenausweise (Service des cartes d’invalidité) im Innenministerium (Ministère de l’Intérieur) stellen. Diesem Antrag sind 2 aktuelle Passbilder und eine Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers.

Der aufgrund einer vorübergehenden Behinderung einer in Luxemburg ansässigen oder arbeitenden Person ausgestellte Sonder-/Behindertenausweis ist maximal 5 Jahre gültig.

Aufgrund einer bleibenden Behinderung ausgestellte Sonder-/Behindertenausweise sind zeitlich unbeschränkt gültig. Ausweisinhaber sind jedoch verpflichtet, ihren Ausweis zu erneuern, wenn das Passbild dem aktuellen Erscheinungsbild des Ausweisinhabers nicht mehr entspricht, der Ausweis sich in einem Zustand befindet, der seine Lesbarkeit einschränkt, die die auf dem Ausweis genannten Angaben nicht mehr zutreffen.

Die Erneuerung erfolgt kostenlos gegen Vorlage des alten Ausweises und 2 neuerer Passbilder des Ausweisinhabers. Das gleiche gilt bei Erneuerung oder Verlust dieser Ausweise.

Neben dem öffentlichen Personennahverkehrsangebot und den Taxis gibt es auch ein spezielles Angebot für Personen mit permanentem Gebrechen und eingeschränkter Mobilität.

Der NOVABUS ist ein Rufbus mit Sonderausstattungen für eine einfachere Beförderung in Luxemburg, der allen Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten ist, die im Besitz eines Behindertenausweises „B” oder „C” sind.

Der ROLLIBUS ist ausschließlich an körperlich behinderte Menschen, die sich im Rollstuhl fortbewegen müssen, sowie gegebenenfalls an deren Begleitpersonen vorbehalten.

II. Individualverkehr

Außer dass die behinderte Person auf ein Taxi oder eine andere kostenpflichtige Beförderungsform wie Novabus oder Rollibus zurückgreifen kann, um sich frei fortzubewegen, kann die Person, die trotz ihrer Behinderung fahrtüchtig ist, auch eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung oder, unter vorgegebenen Bedingungen einen Behindertenparkausweis beantragen.

A. Behindertenparkausweis

Mit dem Behindertenparkausweis können Behinderte sowie Behinderteninstitutionen und -vereinigungen ihr Fahrzeug auf den ihnen vorbehaltenen Behindertenparkplätzen auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg abstellen.

Als behinderte Person wird definiert:

  • eine Person, die sich allein und/oder ununterbrochen nicht mehr als 100 Meter fortbewegen kann;
  • die sich mit Krücken oder mittels eines Rollstuhls fortbewegt;
  • die blind ist.

Die Anfrage erfolgt mittels eines Formulars mit einem vom Antragsteller und einem vom behandelnden Arzt auszufüllenden Teil. Es muss ein Passfoto neueren Datums beigelegt werden. Der Antrag muss an das Ministère du Développement durable et des Infrastructures, Département des transports weitergeleitet werden,  wo es dem medizinischen Direktor der medizinischen Kontrollbehörde zur Begutachtung vorgelegt wird.

Je nach Sachlage wird sich der Antragsteller einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen, die vom beratenden Arzt der medizinischen Kontrollbehörde durchzuführen ist, oder er wird vor die medizinische Führerscheinkommission geladen.

Der Behindertenparkausweis ist maximal 5 Jahre gültig. Der Ausweisinhaber muss der Verkehrsabteilung (Département des transports) des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen (Ministère du Développement durable et des Infrastructures) seinen Antrag auf Verlängerung mindestens 30 Tage vor Ablauf des Ausweises zusenden.

Der Behindertenparkausweis gilt ausschließlich für die jeweilige Person. Er kann dem Ausweisinhaber entzogen werden, wenn dieser die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt.

Achtung: Die Ausweisbesitzer müssen trotzdem anfallende Parkgebühren entrichten!

B. KFZ-Steuerbefreiung für Behinderte beantragen

Das auf den Namen einer behinderten Person mit Ausweis B oder C zugelassene Fahrzeug kann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Diese vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für behinderte Personen kann auf Personen ausgedehnt werden, die für eine erwerbsunfähige oder behinderte Person sorgen, die ihrem Haushalt angehört.

Zum Erhalt dieser vollständigen Befreiung muss bei der Zoll- und Verbrauchersteuerverwaltung – Abteilung Kfz-Steuer (Administration des douanes et accises – Service Recettes Autos) ein Antrag mittels des dafür vorgesehenen Formulars gestellt werden. Eine Kopie des Behindertenausweises muss beigefügt werden. Die Person, die die Fürsorge für die behinderte Person übernimmt, muss außerdem eine Haushaltsbescheinigung beifügen.

Quellen : Internetseite „ de guichet“ sowie die Luxemburger Gesetzgebung

 

 

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