Seit Jahren fordert der OGBL eine Reform des Gesetzes zur beruflichen Wiedereingliederung. Nach verschiedenen Gesprächen mit den politischen Verantwortlichen, wurde das Gesetzesprojekt (Nr. 6555) bezüglich der internen oder externen Wiedereingliederung, das Änderungen im Arbeitsgesetzbuch und im Gesetzbuch der sozialen Sicherheit vorsieht, endlich am 14. März 2013 in der Abgeordnetenkammer eingereicht.
Zurzeit analysiert der OGBL den komplementären Bescheid des Staatsrates zu den Gesetzesprojektabänderungsanträgen der Ausschüsse Arbeit und Beschäftigung und soziale Sicherheit des Staatsrates der am 12. November 2014 deponiert wurde. Dennoch stellt der OGBL fest, dass auch, wenn es einige bedeutende Fortschritte gibt, das Gesetzesprojekt noch nicht sämtliche Lücken und Anomalien des bestehenden Systems schließt bzw. aus dem Weg räumt, und nicht vollständig zufriedenstellend ist.

Eine OGBL-Delgation wurde von Parlamentariern von déi Gréng empfangen
Während der vergangenen Wochen ist der OGBL bei den Parlamentsfraktionen der in der Abgeordnetenkammer politisch repräsentativen Parteien vorstellig geworden, um sie auf die bestehende Problematik hinzuweisen, sowie sie für seine Forderungen bezüglich des neuen Gesetzesprojekts zu gewinnen.
Die verschiedenen Parteien haben sich Zeit genommen und der OGBL konnte sämtliche wichtige Punkte des besagten Gesetzesprojekts darlegen, die vor der endgültigen Abstimmung unbedingt abgeändert werden müssen.
Aus diesen Gesprächen geht hervor, dass die verschiedenen politischen Parteien bei den meisten vom OGBL hervorgehobenen Punkten mit ihm übereinstimmen.
In diesem Zusammenhang appelliert der OGBL an sämtliche Vertreter in der Abgeordnetenkammer, den OGBL bei seinen Schritten zu unterstützen, und Gesetzesprojektänderungen in diese Richtung vorzuschlagen.
Hier die wichtigsten Punkte, die laut OGBL unbedingt geändert werden müssten:
Eingeschränkter Zugang und direkte Befassung der gemischten Kommission:
Das neue Gesetzesprojekt sieht einen neuen, dennoch eingeschränkten Zugang zur beruflichen Wiedereingliederungsprozedur vor. Also die neuen, Zugangsbedingungen haben leider den Ausschluss von verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern, die unter der heutigen Gesetzgebung noch ein Anrecht auf berufliche Wiedereingliederung haben, zur Folge. Und zwar sind nur noch die in den folgenden Kategorien aufgezählten Arbeitnehmer zugangsberechtigt:
- Mehr als zehn Jahre auf einem Risikoposten im gleichen Betrieb (also wenn ein Arbeitnehmer mehr als zehn Jahre einen Risikoposten besetzt, dann ist der Arbeitsarzt befugt, die gemischte Kommission mit der Akte zu befassen) oder
- Seit mehr als drei Jahren auf dem letzten Arbeitsposten, unter der Bedingung einen entsprechenden Befähigungsnachweis für diesen Posten zu besitzen, der bei der Einstellung auf diesen Posten ausgestellt wurde (ist dies nicht gegeben dann ist die Befassung der gemischten Kommission weder über den Arbeitsarzt noch über den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung möglich)
Aus diesem Grund fordert der OGBL die Schaffung der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, dass er direkt die gemischte Kommission anrufen kann, und das über ein der Prozedur entsprechendes Formular, im Rahmen des Statuts des behinderten Arbeiters..
Berufliche Übergangsvergütung auch „Wartegeld“ genannt
Bei der beruflichen Übergangsvergütung, die über das Gesetzesprojekt vorgeschlagen wird, handelt es sich um eine einfache Sparmaßnahme, und zwar eine Verschlechterung der Rechte derer, die Recht auf eine externe Wiedereingliederung haben und führt eine neue Diskriminierung bezüglich der Gewährung der Übergangsvergütung ein. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer, der nicht eine mindestens zehnjährige Fähigkeit auf dem letzten Posten, die von dem kompetenten Arbeitsarzt bescheinigt wurde, oder eine zehnjährige Dienstzeit vorweisen kann, kein Recht auf die berufliche Übergangsvergütung hat.
Das Gesetzesprojekt enthält eine weitere Zweideutigkeit, und zwar ist die Dienstzeit nicht definiert. (Muss man während zehn Jahren im gleichen Unternehmen gearbeitet haben, oder kann man in verschiedenen Unternehmen gearbeitet haben? Können diese zehn Jahre eine Karriereunterbrechung beinhalten oder nicht, u.s.w.?)
Allerdings würde die Übergangsvergütung höher ausfallen, und würde 80% des früheren Monatslohns betragen, steuerpflichtig ebenso wie die Rentenversicherung, mit Anwendung des gleichen Höchstsatzes wie bei Verlängerung der Arbeitslosigkeit. Der Höchstsatz entspricht zurzeit zweimal dem sozialen Mindestlohn (SML). Hierbei handelt es sich nur um eine zeitbegrenzte Maßnahme, die nach der Maßnahme Nr.186 des „Zukunftspak 2014-2018″, nicht über 2016 hinaus weitergeführt werden soll. Somit wird ab 2016 der Höchstsatz bezüglich der Arbeitslosigkeitsverlängerung auf 1,5 Mal den sozialen Mindestlohn reduziert.
Allerdings wird die Übergangsvergütung sozialabgaben- und steuerpflichtig, und wird also später miteinbezogen, wenn es um die Berechnung der Rente geht. Es käme auch zu einer Änderung bei der Finanzierung der besagten Entschädigung. Sie würde zur Hälfte vom Beschäftigungsfonds und zur Hälfte von der Rentenkasse ausbezahlt.
Ausgleichszulage
Das Gesetzesprojekt sieht darüber hinaus eine Vereinfachung der Berechnung der Ausgleichszulage vor, jedoch ohne die Anpassung der besagten Zulage an die Tarif- und Lohntabellenentwicklung der Kollektivverträge zu berücksichtigen. Außerdem gibt es immer noch keine Lösung in Bezug auf die zweite notwendige Steuerkarte.
Daher die Forderung des OGBL, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten Lohn auszahlt, damit der Arbeitnehmer automatisch in den Genuss aller vertraglichen oder konventionellen Erhöhungen kommt, die nach dem Beschluss bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung anstehen. Der Arbeitgeber hätte anschließend die Möglichkeit, entweder eine Teilnahme am Lohn zu verlangen, oder die teilweise Rückzahlung des Lohnes in Höhe von der Ausgleichszulage vom Beschäftigungsfonds einzufordern.
Dies macht die Aufstellung einer weiteren Steuerkarte überflüssig und wird so auch zu einer Reduzierung der Wartezeit für den Arbeitnehmer auf dem ihm zustehenden Lohn führen (zurzeit besteht eine Verzögerung von zwei bis drei Monaten).
Problematik der 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit
Das Problem bezüglich der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 14 des Sozialgesetzbuches und des Artikels L.125-4 (2) des Arbeitsgesetzbuches bezüglich des Arbeitnehmers der sich gerade im internen Wiedereingliederungsprozess befindet. Die Möglichkeit, bei dem kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 15 Tagen pro Monat über die 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit hinaus zu beantragen, scheint uns nicht besonders zufriedenstellend.
Beispiel: Die meisten der wiedereingegliederten Arbeitnehmer haben bereits von ihren 52 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 104 Wochen Gebrauch gemacht. Wenn sie unglücklicherweise krank oder Opfer eines Arbeitsunfalls werden, dann überschreiten sie das Limit der 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit mit der neuen Krankheitsperiode, die nichts mit der Arbeitsunfähigkeit zu tun hat, deretwegen sie wiedereingegliedert wurden. Dies führt von Rechts wegen zur Beendigung des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Es gibt verschiedene Lösungen zu diesem Problem:
- Ab dem Auslösen der beruflichen Wiedereingliederungsprozedur bis zur Mitteilung des Entschlusses, der zur beruflichen Wiedereingliederungsprozedur führt, die Periode die zu besagtem Entschluss geführt hat, von der Berechnung der Begrenzung auf 52 von 104 Wochen auszuschließen.
- Den Zähler, der die 52 Wochen zählt, wieder auf null setzen.
- Wiedereinführung des Zählersystems von vor 2005, wo die 52 Wochen je Krankheit berechnet wurden.
Die Abschaffung der Anwendung dieser Bestimmungen würde dazu beitragen, dass die gemischte Kommission zahlreichere interne Wiedereingliederungen durchführen könnte.
Allgemeiner Sonderstatut des Arbeitnehmers, der sich in beruflicher Wiedereingliederung befindet
Der OGBL fordert die Schaffung eines allgemeinen Sonderstatuts für den Arbeitnehmer, der sich in einer beruflichen Wiedereingliederung befindet.
Beispiel: Der Arbeitnehmer, der am Ende des Jahres, in dem er dem Entlassungsschutz untersteht, entlassen wird, ist arbeitslos und verfügt nicht mehr über seinen Statut des Wiedereingegliederten. Ein Statut kann nur in zwei ganz bestimmten Fällen von dem Arbeitnehmer beantragt werden: Einstellung der Aktivität des Arbeitgebers und Massenentlassung.
In all den anderen Fällen muss der Arbeitnehmer die ganze Prozedur von Neuem beginnen. Wichtig ist zu wissen, dass der Arbeitnehmer nicht zur Prozedur zugelassen werden wird, bevor er einen Arbeitsplatz gefunden hat, für den die Prozedur gestartet werden kann. Dies führt zu einer ungleichen Behandlung der Versicherten, die intern oder extern wiedereingegliedert werden.

Unterredung zwischen einer OGBL-Delegation und der parlamentarischen Fraktion des CSV
Um die diskriminierende Behandlung der wiedereingegliederten Arbeitnehmer zu vermeiden, muss ausnahmslos allen Arbeitnehmern, die sich im Wiedereingliederungsprozess befinden, ein Sonderstatut verliehen werden.
Schließlich setzt sich der OGBL dafür ein, dass ein einziger „Service National de Santé au Travail” geschaffen wird und fordert so in diesem Kontext die Einführung eines wirklichen Sozialdialogs innerhalb der Firma. Während der erwähnten Treffen wurden weitere Forderungen im Detail dargelegt.
All das eben Erwähnte in Betracht gezogen, fordert der OGBL, dass das Gesetzesprojekt Nr. 6555, bei dem es um die berufliche Wiedereingliederung geht, neu bedacht wird, indem seinen Vorschlägen Folge geleistet wird.
Der OGBL wagt es zu hoffen, dass die schließlich durchgeführte Reform, gegenüber dem jetzigen Gesetzestext zu Besserungen führen wird, und dass es sich bei der Reform nicht bloß um ein Sparprogramm handelt, das auf dem Rücken der kranken und auf ihrem letzten Posten arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ausgetragen wird.