Die nationale Gesundheitskasse (CNS) sieht sich manchmal mit Fälschungsversuchen von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten konfrontiert, und zwar auf sämtlichen Ebenen.
Daher möchten wir unsere Mitglieder vor den Folgen warnen, die die CNS bei einer Fälschung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten walten lässt. Demnach ist die CNS dazu berechtigt, Sanktionen zu verhängen, wenn die rechtlichen, die regelbedingten und die statutaren Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Der Artikel 447, Absatz 2 des Sozialversicherungsrechts besagt folgendes:
„Die Versicherten die ihre Pflichten, die ihnen von rechtlichen, vorgeschriebenen oder statutarischen Bestimmungen auferlegt werden, nicht oder zu spät erfüllen, oder die spät oder auf eine fälschliche Art und Weise die erforderlichen Auskünfte geben oder die, die sich den Kontrollmaßnahmen entziehen, können zu einer Ordnungsstrafe verurteilt werden, die nicht über siebenhundertfünfzig Euro (750€) hinausgehen kann.“
So wird in Artikel 170, Absatz 5 der CNS-Statuten genauer festgehalten, was bezüglich der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste verboten ist, und zwar, dass „nicht die geringste Hinzufügung, Einfügung, Streichung, Änderung oder Datenbeifügung vom Versicherten oder von einer Drittperson in den Rubriken des Formulars getätigt werden darf, die dem Arzt vorbehalten sind unter Androhung von Sanktionen, die durch die Gesetze, die Reglements, die Statuten. Darüber hinaus wird das Attest ungültig.“
Der Leitungsausschuss der CNS legt die verschiedenen Kriterien und Sanktionsstufen fest, nach denen Sanktionen verhängt werden, wenn es sich um Fälschung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten handelt.
Sie sollten wissen, dass bei Fälschung, das ärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest ungültig wird, und der Versicherte bekommt weder die finanziellen Krankheitsentschädigungen seitens der CNS noch seitens des Arbeitgebers für die betroffene Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Anschließend ist die CNS nicht nur dazu bereit eine Ordnungsstrafe auszusprechen, die nicht über 750€ hinausgehen kann, sondern auch noch Klage bei der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen. Demnach setzt sich der Versicherte also der Gefahr einer Strafverfolgung aus.
Die Entschlüsse, die bezüglich der ausgesprochenen Sanktionen gefasst wurden, können laut Sozialversicherungsgesetz angefochten werden.
Fazit: sollte es notwendig sein irgendeine Änderung an einem ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattest durchzuführen, so ist es unerlässlich und empfehlenswert, dass die besagte Änderung mit Stempel vom Arzt selbst ausgeführt wird, der das Attest ausgestellt hat, bzw. der Arzt sollte eine neues Arbeitsunfähigkeitsattest erstellen, das das fehlerhafte Attest außer Kraft setzt. Ansonsten läuft der Versicherte/der Arbeitnehmer Gefahr, erhebliche Konsequenzen zu erleiden zu müssen.