Invalidenpension: Der OGBL hat die Annullierung der Anwendung der Antikumulbestimmung für 254 Bezieher erreicht

Am 1. März 2013 hatte die nationale Rentenkasse (CNAP) den Personen, die ein berufliches Einkommen mit einer Invalidenpension kumulieren ein Schreiben geschickt in dem ihnen mit der Entziehung ihrer Pension gedroht wird, wenn dieses Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns (€ 628,63 im Monat) übersteigt.

Der OGBL hatte damals auf einen Widerspruch, was Personen anbelangt, die eine Invalidenpension mit einer beruflichen Aktivität kumulieren, im Gesetzestext aufmerksam gemacht und die Regierung aufgefordert diese Situation schnellstens zugunsten der betroffenen Bezieher zu klären. Den letzten Zahlen der CNAP nach würde es sich um 254 Personen handeln.

Der OGBL wurde nun von der CNAP darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 22. März 2013 beschlossen hat die neuen durch die Rentenreform vom 21. Dezember 2012  eingeführten Regeln im Fall des Kumuls einer Invalidenpension mit einem beruflichen Einkommen nicht anzuwenden, dies für die Invalidenpensionsbezieher, die zum 31. Dezember 2012 einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

Gegebenenfalls werden die Übergangsbestimmungen in ein Gesetz betreffend das Arbeitsrecht (Code du Travail) eingebaut.

Der OGBL begrüßt die Entscheidung der Regierung und zeigt sich erfreut, dass die 254 betroffenen Bezieher keinen Einkommensverlust erleiden werden, der für manche von ihnen und ihre Familien eine zusätzliche Verschlechterung ihrer Lage bedeutet hätte.

Allerdings wartet der OGBL noch immer darauf, dass die Regierung den Widerspruch im Gesetzestext klärt und dass die Punkte 6 und 8 des Artikels I des Pensionsreformgesetzes gestrichen werden, da sie den Punkten 18 und 20 selbigen Artikels widersprechen. Geschieht dies nicht, wird sich das Problem, das nun für die Invalidenpensionsbezieher, die einer Erwerbstätigkeit zum 31. Dezember 2012 nachgingen, bereinigt werden konnte, sich für die Personen, die sich erstmals ab dem Jahr 2013 in dieser Lage befinden, erneut stellen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 27. März 2013