(Magazin) Medienbereich… Arbeitsrecht zum Teil unbekannt?

Wer denkt, in Luxemburg wären alle Arbeitsverhältnisse
über das Arbeitsgesetz geregelt, liegt falsch. Immer wieder kommt es zu willkürlichen Arbeits- und Lohnbedingungen, und dies zum Teil auch in Bereichen, die direkt oder indirekt mit Steuergeldern finanziert werden.

„Freelance“ im Medienbereich – Scheinselbstständige

Im Medienbereich wird oft auf sogenannte „Freelance“ zurückgegriffen. Dies ist auch vertretbar, wenn periodisch, durch viel Aktivität, Engpässe entstehen. Bei verschiedenen Mediengesellschaften ist es aber seit längerem Usus, dass die „Freelance“ für die normale, alltägliche Arbeit eingeplant werden. Im Klartext: einige Zeitungen, Radio- und Fernsehanstalten könnten ihr Alltagsgeschäft ohne diese Mitarbeiter nicht mehr erledigen. Der Grund hierfür ist klar: diese Mitarbeiter sind billig.

Prekäre Arbeitsbedingungen

Die Mediengesellschaften stufen diese „Freelance“ fälschlicherweise als Selbstständige ein und somit unterliegen ihre Arbeitsbedingungen nicht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, welche für Arbeitsverträge gelten. Dies bedeutet, dass sie z.B. weder unter die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitregelung (tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ruhezeiten, Überstundenregelung, usw.) fallen, noch Anrecht auf Urlaub haben, noch bei den Sozialversicherungen (Gesundheits- und Pensionskasse) angemeldet werden.

Eine juristische Überprüfung des OGBL zeigt jedoch, dass die meisten Betroffenen in einem Arbeitsverhältnis stehen, durch welches sie sich dazu verpflichten, einer Gesellschaft, der sie sich unterordnen, ihre Arbeitskraft gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen. Somit müssten sie unter die gesetzlichen arbeitsvertraglichen Bestimmungen fallen.

Die Unterordnung an die Gesellschaft besteht z.B. darin, dass:

  • Arbeitspläne erstellt werden nach denen die „Freelance“ im Betrieb anwesend sein müssen und dies unter der Hierarchie eines Vorgesetzten
  • die „Freelance“ freie Tage oder (unbezahlten) Urlaub beim Arbeitgeber anfragen müssen
  • von den „Freelance“ erwartet wird, dass sie sich ausschließlich an einen Arbeitgeber binden und keine Aufträge für andere Mediengesellschaften annehmen.

Prekäre Lohnbedingungen

Die Vergütung für die geleistete Arbeit lässt stark zu wünschen übrig. Hierzu ein Beispiel für den Bereich Radiosendungen.

Die Art des Beitrags wird vergütet (z.B. Nachrichtensendungen, Kultursendungen, Lifestylesendungen, Reportagen, …) ohne die reell geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen (kein Stundenlohn). Unter einen „Beitragstarif“ fallen alle Vorbereitungsarbeiten, wie zum Beispiel Recherchen, Interviews, usw. als auch deren redaktionelle und technische Verarbeitung, sowie die Präsentation des Beitrags bei dessen Ausstrahlung.

Da die Bruttotarife nicht transparent sind und meist einer großen „Geheimhaltungsstufe“ unterliegen, können wir hier nur ungefähre Beispiele aufführen:

  • ein Bandbeitrag in der Nachrichtenredaktion, inklusive redaktionelle und technische Bearbeitung: +/- 65€
  • die gesamte Vorbereitung und Moderation einer regelmäßig eingeplanten Sendung: +/- 150€
  • Reportagen oder Dossiers, die viel an Recherchen und redaktioneller Arbeit verlangen und somit einen Arbeitsaufwand von mehreren Tagen erfordern: +/- 180€ – 240€.
    Ein „Freelance“ berechnete in diesem Zusammenhang seinen Stundenlohn und kam auf 7€ brutto.
  • berufliche Autofahrten oder Telefonate werden nicht zurückerstattet.

Im Durchschnitt beläuft sich ein monatliches Bruttogehalt dieser „Freelance“, je nach Anzahl der verschiedenartigen Sendungen, auf +/- 2000€. Zieht man hiervon die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab, bliebt oft nur ein monatliches Nettogehalt von +/- 1000€ (ohne bezahlten Urlaub, ohne Anspruch auf Überstundenzuschlag, usw.) übrig. Ein junger „Freelance“ sagte: „Würde ich nicht bei meinen Eltern wohnen, könnte ich mit diesem Gehalt nicht leben.

Die gesetzlichen Bestimmungen einhalten

Der OGBL unterstützte verschiedene „Freelance“ und konnte erreichen, dass gesetzlich geregelte Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, die die Mitarbeiter vor einem willkürlichen und prekären Arbeitsverhältnis schützen.

Allerdings sind noch bei Weitem nicht alle Situationen geregelt und deshalb wird sich das Syndikat Druck, Medien und Kultur – FLTL des OGBL auch weiterhin für diese „falschen Selbstständigen“ einsetzen und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Publiziert im Oktober 2019