Parlamentswahlen: Die Arbeitnehmer, die am nächsten Sonntag Dienst haben, dürfen während der Arbeitszeit wählen gehen

elections13 Der OGBL weist darauf hin, dass die bürgerlichen Rechte und Pflichten, d.h. ebenfalls das Recht, wählen zu gehen, Teil der in Luxemburg nach Artikel L. 233-11 des Arbeitsrechts (Code du travail) geltenden Freistellungsrechte ohne Lohnverlust sind.

Wenn beispielsweise eine Krankenpflegerin am nächsten Sonntag Dienst hat, kann sie gegenüber ihrem Arbeitgeber ihr Recht wählen zu gehen geltend machen, ohne dabei irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen.

Der OGBL bittet alle Arbeitnehmer, die bei der Ausübung dieses Rechts durch ihren Arbeitnehmer behindert wurden, ihm dies per E-Mail unter der folgenden Anschrift mitzuteilen: info@ogbl.lu

Mitgeteilt vom OGBL
am 15. Oktober 2013