Sonderurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Mutterschaftsurlaub

Was geändert hat

Am 14. Dezember 2017 wurde das Gesetz über Sonderurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, sowie nachge­burtlichem Mutterschaftsurlaub verabschiedet und ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Ein anzuwendender Kollek­tivvertrag kann bessere Bedingungen vorsehen. Untenstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderun­gen:

Sonderurlaub aus persönlichen Gründen (AGB, Art. L.233-16)

Bestimmungen bis zum 31/12/2017 Bestimmungen ab dem 1. Januar 2018
1 Tag vor dem Einzug in die Armee und im Todes­fall eines Verwandten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners; 1 Tag im Todesfall eines Verwandten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehe- oder Lebens­partners;
2 Tage für den Vater bei der Geburt eines eheli­chen oder eines anerkannten unehelichen Kindes;

2 Tage bei Aufnahme zur Adoption eines Kindes von weniger als 16 Jahren, außer bei Nutzung des Adoptionsurlaubs;

10 Tage für den Ehepartner bei der Geburt eines Kindes;

10 Tage bei Aufnahme zur Adoption eines Kindes von weniger als 16 Jahren, außer bei Nutzung des Adoptionsurlaubs;

2 Tage für beide Eltern bei Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines Kin­des; 1 Tag für beide Eltern bei der Eheschließung eines Kindes;
2 Tage bei Umzug; 2 Tage bei Umzug innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, es sei denn der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen;
3 Tage beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners oder eines Verwandten 1. Grades des Arbeitneh­mers oder seines Ehe- oder Lebenspartners; Unverändert
6 Tage bei Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Arbeitnehmers; 3 Tage bei Eheschließung und 1 Tag bei Eintra­gung einer Lebenspartnerschaft des Arbeitneh­mers;
/ 5 Tage beim Tod eines minderjährigen Kindes (ehe­liches, uneheliches oder Adoptivkind)

Die 10 Tage bei Geburt oder Adoption sind aufteilbar und müssen innerhalb von zwei Monaten ab Geburt bzw. Auf­nahme genommen werden. Sie werden im Prinzip gemäß den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn die Bedürfnisse des Unternehmens lassen dies nicht zu. Wenn es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Eini­gung gibt, muss der Urlaub zusammenhängend sofort nach der Geburt oder Aufnahme des Kindes genommen werden.

Der Arbeitgeber muss mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten vom Arbeitnehmer informiert werden, wann er diesen Urlaub zu nehmen gedenkt.

Diese schriftliche Information muss eine Kopie des ärztlichen Attests enthalten, das das voraussichtliche Ent­bindungsdatum bestätigt oder, gegebenenfalls, eine Bescheinigung des vorgesehenen Datums der Aufnahme zur Adoption eines Kindes von weniger als 16 Jahren.

Der Urlaub der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wurde kann durch Entscheid des Arbeitgebers auf 2 Tage gekürzt werden.

Unabhängig davon, dass dieser Urlaub ab dem 3. Tag vom Staatshaushalt übernommen wird, muss der Arbeit­geber den geschuldeten Lohn weiterzahlen.

Urlaub aus familiären Gründen (AGB, Art. L.234-50 bis L.234-55)

Bestimmungen bis zum 31/12/2017 Bestimmungen ab dem 1. Januar 2018
Altersgrenze des Kindes = 15 Jahre Altersgrenze des Kindes = 18 Jahre
2 Tage pro Kind und pro Jahr; 12 Tage insgesamt für ein Kind während des Lebensabschnitts von 0 bis 4 Jahren

18 Tage insgesamt für ein Kind während des Lebensabschnitts von 4 bis 13 Jahren

5 Tage insgesamt bei Krankenhausaufenthalt eines Kindes während des Lebens-abschnitts von 13 bis 18 Jahren

4 Tage, wenn für das Kind die Sonderzulage für behinderte Kinder bezogen wird Die Zahl der Tage wird verdoppelt, wenn für das Kind die Sonderzulage für behinderte Kinder be­zogen wird.

Diesen Urlaub kann der Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, der ein Kind zu versorgen hat, dessen Zustand im Falle einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder aus einem sonstigen zwingenden gesundheitlichen Grund die Anwesenheit eines Elternteils erfordert.

Als zu versorgendes Kind gilt ein eheliches Kind, ein uneheliches Kind, sowie ein Adoptivkind, das zum Zeit­punkt des Auftretens der Krankheit die Gegenwart eines Elternteils braucht. Die Definition des Unterhalts wird also nicht mehr von den, durch die CAE gewährten Familienzulagen abhängen.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden und die Eltern können diesen Urlaub nicht gleich­zeitig nehmen.

Die Möglichkeit einer Verlängerung der Dauer, nach Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der Sozial­versicherung, wird beibehalten und die außerordentlich schweren Krankheiten und Gebrechen werden durch ein großherzogliches Reglement bestimmt.

Die Höchstdauer der Verlängerung ist auf 52 Wochen innerhalb einer Referenzperiode von 104 Wochen be­schränkt.

Die Entschädigung und die Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bleiben unverändert.

Nachgeburtlicher Mutterschaftsurlaub (AGB, Art. L.332-2)

Die Dauer des nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs ist nicht mehr an die Bedingungen einer Frühgeburt, einer Mehrgeburt oder des Stillens gebunden. Sie wird vielmehr von 8 auf 12 Wochen für alle Frauen, die ent­bunden haben, erweitert.

Adoptionsurlaub (AGB, Art. L.234-56 à L.234-58)

Die Dauer des Adoptionsurlaubs wird ebenfalls von 8 auf 12 Wochen erweitert.

Weitere Informationen erhalten Sie beim OGBL-Informations- und Beratungsdienst.