Deutsche Grenzgänger in Luxemburg

Einvernehmliche Einigung zwischen Luxemburg und Deutschland um in Zeiten von Covid-19 den Rückgriff auf Telearbeit zu ermöglichen

Das Finanzministerium hat vor kurzem die Unterzeichnung eines Abkommens mit Deutschland bekannt gegeben, mit dem die im Steuerabkommen zwischen den beiden Ländern vorgesehene Schwelle von 19 Arbeitstagen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wird.

Trotz dieser Ankündigung, die im aktuellen Kontext einer zweiten Welle von Covid-19 sinnvoll ist, muss der OGBL die deutschen Grenzgänger warnen.

In der Tat werden die in Deutschland ansässigen luxemburgischen Arbeitnehmer sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor nicht alle gleichbehandelt: Dieses Abkommen schließt diejenigen Grenzgänger aus, deren Arbeitsvertrag Telearbeit vorsieht. Mit anderen Worten: Diese deutschen Grenzgänger werden in Deutschland besteuert, wenn sie die Schwelle von 19 Tagen Telearbeit im Jahr 2020 überschreiten.

Warum eine so unterschiedliche Behandlung? Sind deutsche Grenzgänger, die bereits vor dem 11. März Telearbeit geleistet haben, gegen Covid-19 „geimpft”? Sind sie gegen diesen Virus immun und müssen sie im Gegensatz zu anderen Kollegen zur Arbeit in ihr Unternehmen kommen?

Diese Klausel steht im Widerspruch zu allen gesundheitspolitischen Maßnahmen, die die beiden Staaten befürworten. Sie drängt die so genannten Arbeitnehmer sogar dazu, sich selbst und ihre Kollegen der Krankheit mit den schwerwiegenden Folgen auszusetzen, die sie verursachen kann.

Der OGBL bittet den Finanzminister, diese Vereinbarung unverzüglich zu überprüfen, damit ausnahmslos alle deutschen Grenzarbeiter vom 11. März bis zum Ende der Pandemie von der Aussetzung der 19-Tage-Schwelle profitieren.

Wie bereits seit 2015 gefordert, fordert der OGBL den Finanzminister, Pierre Gramegna, aber auch auf, alles daran zu setzen, dass alle Grenzgänger, ob Deutsche, Belgier oder Franzosen, im Interesse der Steuergerechtigkeit für die Arbeitnehmer der luxemburgischen Unternehmen und im Einklang mit der europäischen Verordnung 883/2004, die die soziale Sicherheit koordiniert, 25 % ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnland arbeiten dürfen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 19. Oktober 2020